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Fahrzeugüberlassung: Wenn freie Mitarbeiter betriebliche Fahrzeuge nutzen
Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat sich zur Fahrzeugüberlassung von Unternehmen an ihre freien Mitarbeiter geäußert.
Nutzt ein freier Mitarbeiter ein betriebliches Fahrzeug seines Auftraggebers in dessen betrieblichem Interesse, handelt es sich um eine sogenannte nichtsteuerbare Beistellung (Umsatzsteuer). Auch einkommensteuerlich ist in diesen Fällen nichts zu beachten. Daher ist es unproblematisch, wenn ein freier Mitarbeiter beispielsweise einen Vorführwagen nutzt, um zu einem betrieblich relevanten Lehrgang zu gelangen oder einen anderen Betrieb seines Auftraggebers anzufahren.
Problematisch ist allerdings die dauerhafte Überlassung.
Beispiel: Der freie Mitarbeiter M ist für das Autohaus A und andere Auftraggeber als EDV-Fachmann tätig. A überlässt ihm dauerhaft ein Fahrzeug, das er für private Fahrten und für Fahrten zu anderen Auftraggebern nutzen kann.
Die Fahrten für A sind weder umsatzsteuerlich noch ertragsteuerlich relevant. Da M das Fahrzeug jedoch auch für private Fahrten sowie für andere Auftraggeber nutzen kann, unterliegt die Fahrzeugüberlassung insgesamt der Umsatzsteuer. A muss also Umsatzsteuer für die Fahrzeuggestellung zahlen. Der Wert der Fahrzeugnutzung kann bei A anhand der Ausgaben geschätzt werden.
M kann, soweit eine unternehmerische Nutzung vorliegt (Fahrten für andere Auftraggeber), einen Vorsteuerabzug geltend machen, sofern er eine ordnungsgemäße Rechnung des A hat. Bei seiner Einkommensteuer ist die Nutzungsmöglichkeit als Einnahme anzusetzen. Insbesondere ist die private Nutzung ohne einen entsprechenden Betriebsausgabenabzug als Einnahme zu erfassen.
Hinweis: Überlassen Sie einem freien Mitarbeiter über eine längere Zeit ein Fahrzeug, sollten Sie darauf achten, die Nutzung für private Zwecke bzw. für andere Auftraggeber durch klare schriftliche Vereinbarungen zu verbieten. Ohne ein solches Verbot ist nämlich eine Umsatzbesteuerung nach den obigen Grundsätzen vorzunehmen.
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