Aktuelles
Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.
Informationen für Unternehmer
Innergemeinschaftliche Lieferung: Nachweispflichten beim Warenverkehr innerhalb der EU
Die Nachweispflichten für eine innergemeinschaftliche Lieferung bereiten in der Praxis immer wieder Probleme. Eigentlich sollte mit dem Wegfall der Grenzkontrollen der Warenverkehr innerhalb der EU vereinfacht werden. Im Grunde sind die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung auch einfach:
- Der liefernde Unternehmer muss die Ware an einen anderen Unternehmer liefern.
- Der abnehmende Unternehmer muss die Ware auch tatsächlich für sein Unternehmen beziehen.
- Die Ware muss aus dem Inland in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangen.
- Der Erwerber der Ware muss in dem Mitgliedstaat, in den die Ware gebracht wird, der sogenannten Erwerbsbesteuerung unterliegen. Das bedeutet: Die Waren müssen in dem anderen EU-Mitgliedstaat grundsätzlich der Umsatzbesteuerung unterliegen. Das ist beispielsweise nicht der Fall, wenn der Erwerber ein Kleinunternehmer ist, der keine Umsatzsteuer abführen muss. Daher kann an einen Kleinunternehmer grundsätzlich keine innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt werden.
Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist die Lieferung in Deutschland steuerfrei.
Beispiel: Unternehmer U aus Dortmund liefert einen Firmen-Pkw an Kfz-Händler H aus den Niederlanden. Der Niederländer bringt das Fahrzeug nach Venlo in den Niederlanden.
Grundsätzlich fällt für die Lieferung des Fahrzeugs Umsatzsteuer an. Da es aber durch den unternehmerischen Abnehmer in die Niederlande gebracht wird, liegen die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Die Lieferung ist daher in Deutschland steuerfrei.
Das Problem besteht darin, den Nachweis zu erbringen, dass die dargestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere der Nachweis der Warenbewegung ist in der Praxis problematisch. Mit dem Wegfall der Grenzkontrollen durch den Zoll kann der Nachweis nicht mehr durch zollamtliche Papiere geführt werden.
Stattdessen muss der Unternehmer bei der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung die Steuerfreiheit durch geeignete Belege nachweisen. Liegen nur unvollständige oder nichtplausible Nachweise vor, kann das Finanzamt die Steuerbefreiung grundsätzlich versagen. Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen bei mangelhaften Beweisen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach dem objektiven Sachverhalt erfüllt sind. Dann sind auch mangelhafte Belege nicht schädlich. Grundsätzlich können die Nachweise auch noch nachträglich erbracht werden.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf gelang der Klägerin der erforderliche Nachweis nachträglich allerdings nicht. Durch Zeugenaussagen und nachgereichte Belege konnte sie die Richter nicht davon überzeugen, dass die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt waren. Die Zweifel gingen daher zu ihren Lasten.
Hinweis: Bei mangelhaften Nachweisen ist es oft schwer, das Finanzamt im Nachhinein von einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu überzeugen. Ordnungsgemäße Belege sind deshalb immer die sicherste Möglichkeit, den Sachverhalt zu beweisen. Diese Belege sollten Sie sich auch schon zum Zeitpunkt der Lieferung sichern. Eine spätere Korrektur kann zu einer Steuerpflicht führen, weil auch die Gerichte an den nachträglichen Nachweis tendenziell höhere Anforderungen stellen.
Information für: | Unternehmer |
zum Thema: | Umsatzsteuer |