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Betriebsvermögen: Übertragung bleibt trotz mehrerer Umwandlungen steuerbegünstigt
Die Übertragung von Betriebsvermögen wird erbschaftsteuerlich durch einen sogenannten Verschonungsabschlag und einen Abzugsbetrag von bis zu 150.000 EUR begünstigt. Beide Privilegien können rückwirkend entfallen, wenn der Erwerber das Vermögen innerhalb von fünf Jahren veräußert oder aufgibt (Behaltensfrist). Der Gedanke des Gesetzgebers dahinter ist: Nur wenn der Erwerber den Betrieb auch weiterführt, rechtfertigt dies die steuerliche Besserstellung von Betriebsvermögen gegenüber Privatvermögen.
Ob ein Erwerber gegen diese Behaltensregel verstößt, wenn er Betriebsvermögen in mehreren Schritten umwandelt, hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht: Eine Mutter hatte mehrere KG- und GmbH-Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihren Sohn übertragen. Der machte sich daran, aus den erworbenen Anteilen eine neue AG zu formen. Nach der Umwandlung einer KG in eine GmbH wurden die restlichen Gesellschaften auf diese GmbH verschmolzen. Die GmbH wurde daraufhin in eine AG umgewandelt. Abschließend erfolgte noch ein Tausch der Gesellschaftsanteile gegen Aktien einer anderen AG.
Das Finanzamt sah im Anteilstausch innerhalb der Behaltensfrist eine Veräußerung und wollte deshalb die Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen nachträglich aberkennen. Anderer Ansicht war jedoch der BFH, der die Umwandlungsvorgänge nicht als Veräußerung wertete: Ihm zufolge lassen die Einbringungen die Bindung des begünstigten Vermögens in einem Unternehmen unberührt. Die einzelnen Umstrukturierungen betrachtete er lediglich als unbeachtliche Formwechsel und Sacheinlagen.
Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass Umstrukturierungen im geerbten bzw. geschenkten Betriebsvermögen möglich sind, ohne die erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen zu verlieren. Die BFH-Entscheidung behandelte zwar einen Fall vor der Erbschaftsteuerreform ab dem 01.01.2009, ist jedoch auch heute noch relevant. Denn auch das aktuelle Recht begünstigt die Übertragung von Betriebsvermögen.
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