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Investitionsabzugsbetrag: Verbindliche Bestellung bei Betriebseröffnung nicht erforderlich
Investitionen von Unternehmern, Freiberuflern und Gesellschaften werden unabhängig von der Gewinnermittlungsart steuerlich gefördert: Im Vorgriff auf geplante Investitionen können Sie einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuermindernd abziehen. Der Abzugsbetrag kann für die künftige Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens beansprucht werden. Die Summe der innerhalb von drei Jahren abgezogenen Beträge darf je Betrieb 200.000 EUR nicht übersteigen.
Bei einer Betriebseröffnung oder -erweiterung verlangt die Finanzverwaltung für die Bildung des Investitionsabzugsbetrags, dass eine verbindliche Bestellung vorliegt. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hält das aber nicht für nötig. Nach Ansicht der Richter reicht es schon aus, das geplante Investitionsvorhaben hinreichend zu konkretisieren. Im Streitfall ging es um den Einbau einer Photovoltaikanlage. Dadurch wird der private Hausbesitzer zum Gewerbetreibenden; somit liegt eine Betriebseröffnung vor.
Um einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen zu können, muss der Unternehmer die Absicht haben, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen. Ausreichend hierfür ist laut FG eine hinreichend konkrete Prognose über das künftige Investitionsverhalten. Einen Investitionsplan oder eine verbindliche Bestellung müssen Unternehmer dagegen nicht vorlegen. Dem FG reicht es aus, wenn das Vorhaben mit der Abgabe der Steuererklärung durch Ausweis eines Investitionsabzugsbetrags dokumentiert wird. Als Belege dienen auch konkrete Nachfragen bei Firmen oder eingeholte Angebote - im Urteilsfall die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Eigenheims inklusive Montage. Die verbindliche Bestellung ist entgegen der Verwaltungsauffassung nicht erforderlich.
Das FG geht zudem davon aus, dass die nachträgliche betragsmäßige Aufstockung des mit Abgabe der Einkommensteuererklärung beantragten Abzugsbetrags möglich ist, wenn die geplante Investition zu diesem Termin noch nicht erfolgt ist. Denn eine zeitliche Grenze ist hierfür nicht vorgesehen. Auch damit weicht das FG von der Auffassung des Fiskus ab.
Hinweis: Möglicherweise führen Sie die Investition nicht innerhalb von drei Jahren nach der Inanspruchnahme des Abzugsbetrags durch. Denkbar ist auch, dass Sie ein von seiner Funktion her anderes Wirtschaftsgut als das dem Finanzamt gegenüber angegebene anschaffen oder herstellen. Wir informieren Sie gerne ausführlich darüber, welche steuerlichen Auswirkungen sich in diesen Fällen ergeben. Außerdem prüfen wir gerne für Sie, ob Ihr Unternehmen die Voraussetzungen für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags erfüllt.
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