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Teileinkünfteverfahren: Verkauf eines GmbH-Anteils zu einem symbolischen Kaufpreis
Möchten Sie einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft, an deren Kapital sie zu mindestens 1 % beteiligt sind, veräußern? Dann sollten Sie bedenken, dass Sie den Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern müssen. Um den Veräußerungsgewinn zu errechnen, werden die Anschaffungskosten der Beteiligung und die angefallenen Veräußerungskosten vom erzielten Veräußerungspreis abgezogen.
Nach dem Teileinkünfteverfahren müssen Sie nur 60 % des Veräußerungspreises ansetzen - der Rest bleibt steuerfrei. Die Kehrseite der Medaille ist das Teilabzugsverbot, das bestimmt: Sie dürfen auch den Erwerbsaufwand (Anschaffungs- und Veräußerungskosten) nur zu 60 % abziehen, da dieser mit entsprechenden steuerfreien Einnahmen zusammenhängt. Schon 2009 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Veräußerer seinen Erwerbsaufwand zu 100 % steuerlich abziehen kann, wenn er durch seine Gesellschaftsanteile keinerlei Einnahmen erzielt hat.
Der BFH hat seine vorteilhafte Rechtsprechung nun ergänzt: Das Teilabzugsverbot greift auch nicht, wenn wertlose Gesellschaftsanteile gegen einen symbolischen Kaufpreis von 1 EUR verkauft werden. Das Finanzamt hatte argumentiert, dass der Anteilseigner durch den 1 EUR eine Einnahme bezieht, weshalb das Teilabzugsverbot für den Erwerbsaufwand eingreife. Die Richter hielten dagegen, dass ein Kaufpreis von 1 EUR nur aus rein buchungstechnischen Gründen vereinbart wird und man in diesem Fall nicht von einer bezogenen Einnahme reden kann. Ein symbolischer Kaufpreis von 1 EUR sei mit einem Preis von 0 EUR gleichzusetzen. Mangels Einnahme ist der Erwerbsaufwand im Ergebnis voll steuerlich abziehbar.
Hinweis: Von der günstigen Rechtsprechung des BFH können nur noch Anteilseigner profitieren, die ihren GmbH-Anteil vor dem 01.01.2011 zu einem symbolischen Kaufpreis veräußert haben. Nach dem Jahressteuergesetz 2010 gilt das Teilabzugsverbot auch, wenn der Anteilseigner keinerlei Einnahmen durch seine Beteiligung erzielt hat. Der Gesetzgeber lässt hier bereits die Absicht genügen, entsprechende Einnahmen mit der Beteiligung zu erzielen. Eine solche Absicht wird ein Anteilseigner nur schwer widerlegen können.
Information für: | Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Einkommensteuer |