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Haftung: Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei im Ausland ansässigen Unternehmern
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich mit dem Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei einem ausländischen Leistungserbringer beschäftigt. Wird eine Dienstleistung von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erbracht, schuldet der Leistungsempfänger die auf diese Leistung entfallende Steuer.
Beispiel: Bauunternehmer U aus den Niederlanden führt eine Dachreparatur bei Kfz-Händler H aus Dortmund durch. Für diese Leistung schuldet H die Umsatzsteuer in Deutschland, da die Steuerschuldnerschaft auf ihn übergeht. Dies ist auch dann der Fall, wenn er die Leistungen für seinen privaten Bedarf, also beispielsweise für sein Privathaus, bezieht.
Dabei gilt der Grundsatz, dass ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft auch erfolgt, wenn zweifelhaft ist, ob ein ausländischer Leistungserbringer vorliegt. Der BFH hat jedoch in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass begründete Zweifel an einer Ansässigkeit im Inland gegeben sein müssen. Liegen demnach keine Zweifel an der inländischen Ansässigkeit vor, darf die Regelung über den Wechsel der Steuerschuldnerschaft nicht angewandt werden. Wird trotzdem ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft durchgeführt, ist beispielsweise ein Vorsteuerabzug aus dieser Leistung nicht möglich.
Hinweis: Bedauerlicherweise legt der BFH die Zweifelsfallregelung sehr eng aus. Damit muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob tatsächlich ein ausländischer Leistungserbringer vorliegt. Das kann sehr kompliziert werden, weil auch Niederlassungen in Deutschland zu berücksichtigen sind. Hier wird das Risiko der Anwendung einer bestimmten umsatzsteuerlichen Regelung allein auf den Unternehmer abgewälzt. Da der Wechsel der Steuerschuldnerschaft auch für private Leistungen gilt, sollten Sie bei der Beauftragung ausländischer Unternehmer Kontakt mit uns aufnehmen, damit wir den Sachverhalt prüfen können.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |