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Dauerschuldverhältnis: Kann man die Erstattung zu viel vereinnahmter Entgelte passivieren?
Sind bei Ihnen zu viel vereinnahmte Entgelte aus Miet- oder Nutzungsverträgen aufgelaufen und haben Sie mit Ihrem Mieter vereinbart, das Guthaben nicht sofort zu erstatten, sondern mit kommenden Zahlungen zu verrechnen? Eine solche Verrechnungsverpflichtung aus einem Dauerschuldverhältnis stellt bilanzsteuerrechtlich ein schwebendes Geschäft dar, welches wiederum voraussetzt, dass die Vertragsverhältnisse weiterhin bestehen. Die noch zu erfüllenden künftigen Verpflichtungen werden nicht passiviert, es sei denn, das Gleichgewicht von Leistung (z.B. die Zurverfügungstellung der Mietsache) und Gegenleistung (in der Regel das Entgelt) ist durch Erfüllungsrückstände gestört. Dies ist aber nicht der Fall, da die in der Vergangenheit zu viel vereinnahmten Entgelte vereinbarungsgemäß erst künftig periodenübergreifend verrechnet werden. Rückstellungen können daher nicht gebildet werden. Das gilt unabhängig davon, aus welchem Grund und zu welchem Zeitpunkt die Vertragsparteien eine Verrechnungsverpflichtung vereinbaren.
Hinweis: Für die Verrechnungsverpflichtung kann auch kein Rechnungsabgrenzungsposten angesetzt werden, da es sich bei den zu viel vereinnahmten Entgelten nicht um Einnahmen handelt, die Ertrag für eine bestimmte Zeit in der Zukunft darstellen. Der Ansatz eines sonstigen Ausgleichspostens scheidet bilanzsteuerrechtlich aus.
Anders sieht es bilanzsteuerrechtlich jedoch aus, wenn Sie mit Ihrem Vertragspartner vereinbaren, die zu viel gezahlten Entgelte sofort zu erstatten. Steht die Auszahlung am Bilanzstichtag noch aus, ist die entsprechende Verbindlichkeit unabhängig davon zu passivieren, ob das Dauerschuldverhältnis noch besteht oder bereits beendet wurde.
Hinweis: Eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften unterliegt dann nicht dem Passivierungsverbot in der Steuerbilanz, wenn sie der Erwerber gegen Schuldfreistellung übernimmt. Denn dann handelt es sich um eine ganz normale ungewisse Verbindlichkeit. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie einen (Teil-)Betrieb gekauft haben und die bereits bestehende Verbindlichkeit unter Anrechnung auf den Kaufpreis mit übergeht. Diese ist dann in der ersten Folgebilanz gewinnerhöhend aufzulösen.
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