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Steuerermäßigung: Gewerbesteuer-Messbetrag ist für alle Mitunternehmer festzustellen
Sofern Sie Mitunternehmer einer Gesellschaft sind, können Sie Ihren Anteil am Gewerbesteuer-Messbetrag der Gesellschaft auf Ihre persönliche Einkommensteuer anrechnen lassen. Ihr Anteil errechnet sich nach dem Gewinnverteilungsschlüssel und wird vom Finanzamt in einer sogenannten gesonderten und einheitlichen Feststellung ausgewiesen - gewissermaßen im Steuerbescheid der Gesellschaft. Dort sind auch die Gewinnanteile der Gesellschafter dargestellt, die später von den Wohnsitzfinanzämtern (zusammen mit den anteiligen Gewerbesteuer-Messbeträgen) im Einkommensteuerbescheid angesetzt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt einen Fall untersucht, in dem das Feststellungsfinanzamt sich geweigert hatte, einer beteiligten GmbH einen anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrag zuzurechnen. Das Amt hatte den Standpunkt vertreten, dass die GmbH den Messbetrag ohnehin nicht zur Anrechnung nutzen kann, da nur natürliche Personen diese Möglichkeit haben. Und steuerlich wirkungslose Feststellungen wollte es nicht durchführen.
Der BFH aber urteilte, dass das Finanzamt den Anteil der GmbH am Gewerbesteuer-Messbetrag feststellen muss. Denn das Amt muss lediglich prüfen, ob eine Mitunternehmerstellung des Beteiligten vorliegt. Es sollte sich aber nicht dafür interessieren, ob der Beteiligte den Messbetrag später auch anrechnen lassen kann.
Hinweis: Dieses Urteil war jedoch nur ein Etappensieg für die Gesellschaft. Wie Sie im Beitrag "GmbH verhindert Durchleitung anteiliger Gewerbesteuermessbeträge" lesen können, hat der BFH in einem weiteren Urteil entschieden, dass die anteiligen Messbeträge der GmbH nicht steuerlich genutzt werden können.
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