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Betriebsaufspaltung: BFH nimmt personelle Verflechtung unter die Lupe
Besteht zwischen zwei Unternehmen eine sogenannte Betriebsaufspaltung, wird die vermögensverwaltende Tätigkeit einer Gesellschaft (z.B. Vermietung eines Grundstücks) steuerlich als Gewerbebetrieb eingestuft. Es liegen also gewerbliche Einkünfte vor. Eine Betriebsaufspaltung setzt voraus,
- dass ein Unternehmen (sogenanntes Besitzunternehmen) mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlagean eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (sogenanntes Betriebsunternehmen) vermietet (sachliche Verflechtung) und
- dass eine Person oder eine Gruppe von Personen dazu in der Lage ist, einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen in beiden Gesellschaften durchzusetzen (personelle Verflechtung).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur personellen Verflechtung nun ergänzt und eine Betriebsaufspaltung zwischen einer eingetragenen Genossenschaft (eG) und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beleuchtet. Die eG war zu 99 % an der GbR beteiligt; die übrigen 1 % hielt die eG über eine 100%ige Tochterkapitalgesellschaft.
Der BFH hat das Vorgehen des Finanzamts akzeptiert, welches die Vermietungseinkünfte der GbR in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert hatte. Die für die Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung war nämlich gegeben, da die eG als Betriebsunternehmen ihren geschäftlichen Willen in der GbR (Besitzunternehmen) mithilfe ihrer 99%igen Beteiligung durchsetzen konnte. Da die Beschlüsse in der GbR mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden konnten und die Gesellschafter gemeinsam zur Geschäftsführung und Vertretung der GbR befugt waren, war die eG über ihre 99%ige Beteiligung in der Lage, über den Abschluss und die Beendigung des Mietvertrags auf Seiten der GbR eigenständig zu entscheiden. Die 1%ige Beteiligung über die Kapitalgesellschaft hat der BFH bei seinen Überlegungen zur personellen Verflechtung jedoch nicht einbezogen.
Hinweis: Ein eindeutiger Fall der personellen Verflechtung liegt vor, wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Anteilsverhältnis beteiligt sind. Es genügt aber auch, wenn die Person oder Personengruppe, die im Besitzunternehmen das Sagen hat, lediglich über eine Stimmenmehrheit in der Betriebsgesellschaft verfügt.
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