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Geschäftsveräußerung im Ganzen: Betriebsgrundstück kann auch vermietet werden

Die sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen ist eine Vereinfachungsregel im Umsatzsteuerrecht. Wird ein gesamter Geschäftsbetrieb auf einen neuen Erwerber übertragen und führt dieser den Betrieb fort, rückt er in die Position des Veräußerers nach (sogenannte Fußstapfentheorie). Der Vorgang unterliegt deshalb nicht der Umsatzsteuer.

Beispiel: Ein Unternehmer betreibt eine Kfz-Werkstatt in Dortmund. Er möchte sich zur Ruhe setzen und veräußert seinen gesamten Betrieb inklusive des Ersatzteillagers mit 100.000 Einzelteilen und des Werkstattinventars. Ohne das Rechtsinstitut der Geschäftsveräußerung im Ganzen müsste er jedes einzelne veräußerte Wirtschaftsgut in einer Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer aufführen. Da er aber alle im Betrieb enthaltenen Wirtschaftsgüter überträgt, fällt keine Umsatzsteuer an und es müssen auch keine Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt werden.

Zwar verlangt der Gesetzgeber, alle im Betrieb enthaltenen Wirtschaftsgüter zu übertragen, doch hat die Rechtsprechung zwei Ausnahmen vorgesehen:

  • Der Veräußerer hält geringwertige und für den Betrieb unwesentliche Wirtschaftsgüter zurück (z.B. den alten Firmen-PC oder ein Faxgerät).
  • Ein Grundstück wird bei der Geschäftsveräußerung nicht notariell durch Kaufvertrag übertragen, sondern lediglich an den Erwerber des Betriebs vermietet.

Bislang sah der Bundesfinanzhof vor, dass für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen die Grundstücksvermietung durch einen unkündbaren, auf mindestens acht Jahre befristeten Mietvertrag erfolgen muss. Bei einer kürzeren vereinbarten Mietdauer gingen die Richter davon aus, dass die Fortführung des Betriebs beim Erwerber nicht gesichert ist. Nun hat der Europäische Gerichtshof aber entschieden, dass eine Geschäftsveräußerung auch bei einem unbefristeten Mietvertrag, der jederzeit kündbar ist, vorliegt.

Beispiel: Der Unternehmer veräußert die Kfz-Werkstatt einschließlich des Inventars und des Ersatzteillagers. Allerdings behält er sein Grundstück zurück, auf dem die Werkstatt steht. Mit dem Erwerber vereinbart er einen unbefristeten Miet- bzw. Pachtvertrag, der jederzeit kündbar ist. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch in seinem Fall vor.

Hinweis: Die Übertragung eines gesamten Geschäftsbetriebs ist ein sowohl zivil- als auch steuerrechtlich komplexer Vorgang. Planen Sie eine Geschäftsaufgabe durch Veräußerung oder Verpachtung, sollten Sie daher rechtzeitig Kontakt mit uns aufnehmen. Gegebenenfalls ist auch eine Zusammenarbeit mit Ihrem Notar erforderlich.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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