Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Innergemeinschaftliche Lieferung: Verbringen der Ware in ein anderes EU-Land ist Voraussetzung für Steuerfreiheit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Versicherung eines Abnehmers über das Verbringen von Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat in jedem Fall erforderlich ist. Die im Umsatzsteuergesetz geregelte Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen setzt grundsätzlich Folgendes voraus:

  1. Der Lieferant muss an einen anderen Unternehmer liefern (Ausnahme: bei Neufahrzeugen kann auch jeder andere als Abnehmer auftreten).
  2. Der Lieferungsgegenstand muss von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen gelangen.
  3. Der Gegenstand muss in dem anderen Mitgliedstaat der Umsatzbesteuerung unterliegen (sogenannte Erwerbsbesteuerung).

Beispiel: Ein deutscher Unternehmer liefert einen gebrauchten Pkw an einen belgischen Kfz-Händler. Der Händler lässt das Fahrzeug durch einen Beauftragten bei dem deutschen Lieferanten abholen. Der Pkw wird nach Brüssel gebracht.

Die Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftliche Lieferung sind hier gegeben. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Lieferant die Beweislast (sogenannte Feststellungslast). Sofern der Abnehmer die Ware selbst oder durch einen Beauftragten abholen lässt, muss der Abholer versichern, dass er die Ware auch tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat der EU bringt. Diese Versicherung dient dann als Nachweis für die Warenbewegung von einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen. Fehlt diese, kommt eine Steuerbefreiung im Regelfall nicht in Betracht.

Im Streitfall war der klagende Autohändler der Auffassung, dass es für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung ausreicht, wenn der ausländische Käufer die Ware durch einen Beauftragten abholen lässt. Ob diese tatsächlich in das europäische Ausland gelangt, sei unerheblich. Nach Ansicht des BFH kommt es für den Nachweis jedoch auf die entsprechende Versicherung an. Denn anhand der vorgelegten Belege konnte der Händler nicht beweisen, dass das Fahrzeug tatsächlich in das europäische Ausland gelangt ist. Dies ist jedoch unabdingbare Voraussetzung für die Steuerbefreiung.

Hinweis: Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist äußerste Vorsicht geboten. Es sind umfangreiche Belege zu beschaffen und Aufzeichnungen zu führen. Sprechen Sie uns bitte im Vorfeld einer innergemeinschaftlichen Lieferung immer an, sofern Sie mit dem Verfahren nicht vertraut sind. Die Nachweis- und Aufzeichnungspflichten haben sich seit dem 01.01.2012 geändert. Es besteht daher in Ihrem Unternehmen ohnehin Anpassungsbedarf an die neue Rechtslage.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.