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Unternehmenssitz: Anforderungen an eine Betriebsstätte im Ausland
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmer mit deutschem Wohnsitz eine ausländische Betriebsstätte begründen kann. Im Urteilsfall war eine Ärztin an einer Klinik in den Niederlanden tätig. Sie führte dort Schönheitsoperationen durch. Die Behandlungsräume einschließlich der für die Operationen notwendigen Instrumente und Einrichtungsgegenstände wurden ihr von der auftraggebenden Klinik überlassen. Sie war zudem berechtigt, sich bei ihren Operationen von Klinikpersonal unterstützen zu lassen. Feste Behandlungstage oder -zeiten waren nicht vereinbart. Für die Klinik als Auftraggeber war sie unter ihrer Wohnanschrift in Deutschland erreichbar.
Die Finanzverwaltung ging davon aus, dass der Sitz des selbständigen Unternehmens am Wohnsitz der Ärztin in Deutschland war. Demgegenüber vertrat diese die Auffassung, dass sie eine Niederlassung bzw. Betriebsstätte in den Niederlanden am Standort der Klinik habe.
Der BFH ist der Auffassung des Finanzamts gefolgt. Denn für die Annahme einer Betriebsstätte oder Niederlassung im Ausland ist ein fester Bestand an Personal und Sachmitteln erforderlich. Diese Voraussetzungen waren hier nicht erfüllt. Die Ärztin konnte über die Einrichtung und die Instrumente in den Operationssälen nur während ihrer Operationen verfügen. Bei dem Personal handelte es sich außerdem nicht um ihr eigenes, so dass auch kein fester Personalbestand vorlag.
Hinweis: Eine Postanschrift allein ist nicht ausreichend, um eine Betriebsstätte im Ausland zu begründen. Ob eine ausländische Betriebsstätte vorliegt, kann für die Frage, in welchem Land die Umsätze zu versteuern sind, von Bedeutung sein.
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