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Erbschaftsteuer: Ist das Erbschaftsteuerrecht wegen seiner Schlupflöcher verfassungswidrig?

Wer unternehmerisches Vermögen erbt, kann nach dem derzeitigen Erbschaftsteuergesetz umfangreiche Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen (z.B. Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag). Er kann seine Erbschaftsteuerlast sogar bis auf null Euro senken. Der Gesetzgeber knüpft diese Privilegien jedoch unter anderem an eine sogenannte Arbeitsplatzklausel, nach der die gezahlten Arbeitslöhne im geerbten Betrieb nach der Erbschaft nicht rückläufig sein dürfen. Betriebe mit maximal 20 Beschäftigten sind von der Lohnsummenregelung allerdings nicht betroffen, so dass der Erbe den Betrieb "zurückbauen" kann, ohne dass ihm die steuerlichen Privilegien verlorengehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) prüft derzeit, ob diese Begünstigungen durch geschickte Gestaltung so stark ausgenutzt werden können, dass das geltende Erbschaftsteuerrecht als verfassungswidrig eingestuft werden muss. Denn wenn ein Regelwerk derart löchrig ist, dass Vermögen durch einfache rechtliche Gestaltungen der Besteuerung entzogen werden kann, ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht mehr haltbar.

Ein Steuerschlupfloch besteht hier zum Beispiel darin, Vermögenswerte über eine gewerblich geprägte Personengesellschaft zu vererben: Während das Vermögen als Privatvermögen voll besteuert werden würde, kann es durch die Einlage ins Betriebsvermögen steuerfrei übertragen werden. Um die Arbeitsplatzklausel zu umgehen, kann außerdem eine Betriebsaufspaltung genutzt werden.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis der BFH mit seiner verfassungsrechtlichen Prüfung gelangt. Zunächst einmal hat er das Bundesfinanzministerium aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Sollten die Richter einen Verfassungsverstoß erkennen, müssen sie eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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