Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Bilanzierung: Wann muss ein Steuererstattungsanspruch aktiviert werden?

Bei buchführenden Gewerbetreibenden richtet sich die Aktivierung einer Forderung nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Das Handelsrecht sieht dabei vor, dass Gewinne nur zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich kürzlich mit der Frage befasst, wann ein Steuererstattungsanspruch zu aktivieren ist. Im Urteilsfall erwartete ein Geldspielautomatenbetreiber für die Jahre 1996 bis 2001 eine Umsatzsteuererstattung in Höhe von 477.000 EUR. Dieser Geldsegen ging auf eine geänderte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des BFH aus dem Jahr 2005 zurück, wonach die Umsätze aus Glücksspielen von der Umsatzsteuer befreit sind. Das Finanzamt hatte die entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheide zwar erst in 2006 und 2007 erlassen, war aber der Auffassung, dass der Unternehmer den Steuererstattungsanspruch bereits in seinem Jahresabschluss für 2005 gewinnerhöhend erfassen muss.

Der BFH sprach sich ebenfalls für eine Aktivierung des Steuererstattungsanspruchs in 2005 aus und formulierte wichtige Grundsätze für die Aktivierung von Forderungen:

  • Forderungen sind zu aktivieren, sobald sie wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht sind und am Bilanzstichtag mit hinreichender Sicherheit bestehen.
  • Für die Bilanzierung ist nicht entscheidend, ob der Anspruch bereits im zivil- oder öffentlich-rechtlichen Sinne entstanden ist. Stattdessen kommt es darauf an, dass sich die Anwartschaft auf den Anspruch genügend konkretisiert hat und im Fall einer Betriebsveräußerung im Kaufpreis berücksichtigt würde.

Nach diesen Grundsätzen war der Steuererstattungsanspruch bereits zum 31.12.2005 zu aktivieren, denn er war zu diesem Zeitpunkt bereits realisiert. Die Rechtsprechung zum Glücksspiel war eindeutig, die Umsatzsteuerfestsetzungen waren verfahrensrechtlich noch änderbar (Vorbehalt der Nachprüfung) und das Finanzamt war verwaltungsintern verpflichtet, die Rechtsprechung anzuerkennen.

Hinweis: Der Aktivierung stand auch nicht entgegen, dass die geänderten Steuerbescheide erst nach dem Bilanzstichtag erlassen worden sind. Denn die Änderung der Bescheide stufte der BFH im vorliegenden Fall nur als einen "unwesentlichen formalrechtlichen" Akt ein.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.