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Anlage EÜR: Abgabepflicht beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage
Ermittelt ein Unternehmer seinen Gewinn mit einer Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) und erzielt er Betriebseinnahmen von mindestens 17.500 EUR im Jahr, fordert ihn das Finanzamt seit 2005 zu der Abgabe einer Anlage EÜR auf. In diesem Vordruck muss der Unternehmer all seine Betriebseinnahmen und -ausgaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausweisen.
Das Finanzgericht Münster hat 2008 entschieden, dass Unternehmer nicht zu der Abgabe dieser Anlage verpflichtet sind. Dieser für den Unternehmer günstigen Rechtsprechung widersprach nun der Bundesfinanzhof (BFH). Denn die Forderung dieser Anlagen durch das Finanzamt beruht nach Auffassung des BFH auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR wurde wirksam in einer Rechtsverordnung verankert (sogenannte Einkommensteuer-Durchführungsverordnung), die wiederum auf einer verfassungsgemäßen Vorschrift im Einkommensteuergesetz beruht. Danach darf eine Rechtsverordnung unter anderem dann erlassen werden, wenn durch sie die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gewahrt werden soll. Die Anlage EÜR ermöglicht eine computergestützte Kontrolle der Gewinnermittlung und eine höhere Kontrolldichte; sie führt damit zu einer gleichmäßigen Besteuerung aller Unternehmer. Es besteht auch keine Benachteiligung gegenüber bilanzierenden Unternehmern, da auch Bilanzen künftig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz übermittelt werden müssen. Die Pflicht zur Abgabe der Anlage EÜR führt zudem dazu, dass das Besteuerungsverfahren auf Seiten der Finanzämter vereinfacht wird.
Hinweis: Das Urteil schmälert die Chancen von Unternehmern, die gegen die Abgabe der Anlage EÜR vorgehen wollen. Den Finanzämtern kommt der richterliche Beistand gelegen, denn sie können die Daten aus der Anlage EÜR nun weiterhin ohne große Mühe computergestützt abgleichen und auswerten.
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zum Thema: | Einkommensteuer |