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Entfernungspauschale: Kostengünstiger Umweg zählt nur bei deutlicher Zeitersparnis

Als Selbständiger oder Arbeitnehmer können Sie die Pendlerpauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Ihrer Wohnung und Ihrer Betriebs- bzw. Arbeitsstätte mit 0,30 EUR/km als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ansetzen. Dabei ist die kürzeste Straßenverbindung maßgebend, die Finanzbeamte gern per Routenplaner kontrollieren. Eine längere Strecke akzeptieren sie, wenn der Umweg deutlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird. Dazu müssen Sie Ihr Ziel trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen in der Regel etwa 30 Minuten schneller erreichen als über die kürzere Strecke und dies dem Finanzamt auch plausibel nachweisen.

Laut Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) ist der Berechnung der Entfernungspauschale bei einer geringeren Zeitersparnis auch dann die kürzeste Straßenverbindung zugrunde zu legen, wenn sie nicht die kostengünstigere Alternative ist. Zumutbar ist eine kilometermäßig kürzere, aber zeitlich längere Strecke nämlich auch dann, wenn der Pendler den Umweg als komfortabler und stressfreier empfindet. Denn die Beurteilung hat nicht nach subjektiven, sondern objektiven Kriterien zu erfolgen.

Im entschiedenen Fall lag die kürzeste, wenn auch teurere Strecke mit der Fähre bei 25,30 km und einer Fahrzeit von 51 Minuten. Über die Autobahn brauchte man 42 Minuten. Diese minimale Zeitersparnis rechtfertigte es laut FG nicht, den Umweg als verkehrsgünstiger anzusehen. Auch Umstände wie hohes Verkehrsaufkommen, zäher Verkehrsfluss und zu viele rote Ampeln hielten die Richter für zumutbar.

Hinweis: Benutzen Sie einen Firmenwagen, gelten die Pendelfahrten zur Arbeit über die Entfernungspauschale ebenfalls als Werbungskosten. Maßgebend für den geldwerten Vorteil bei der Lohnsteuer ist immer die kürzeste Straßenverbindung, auch wenn tatsächlich weitere Wege zurückgelegt werden, um Zeit zu sparen. Beim Werbungskostenabzug hingegen darf der Umweg angesetzt werden. Hierdurch können Sie im Ergebnis weniger Kilometer versteuern, als Sie über die Entfernungspauschale wieder absetzen.

Information für: Unternehmer, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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