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Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Verluste aus Indexzertifikaten können berücksichtigt werden
Während Privatanleger Verluste mit Wertpapieren steuerlich erst bei einem Verkauf geltend machen können, gelingt dies Unternehmern bereits vorab mit einer gewinnmindernden Teilwertabschreibung. Dazu muss eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegen: Der Börsenkurswert muss nachhaltig unter den maßgeblichen Bilanzbuchwert gesunken sein, der in der Regel dem Kaufpreis entspricht. Selbständige können Wertpapiere als Finanzanlage halten, wenn diese als gewillkürtes Betriebsvermögen ausgewiesen sind: Sie müssen dazu geeignet und bestimmt sein, den Betrieb zu fördern - selbst wenn ihre Art nicht eindeutig in den betrieblichen oder privaten Bereich weist.
Allein die Möglichkeit einer künftigen Wertsteigerung steht der Teilwertabschreibung nicht entgegen. Allerdings gibt es ein gesetzliches Ausgleichs- und Abzugsverbot für Termingeschäfte: Hieraus resultierende Verluste dürfen nur gleichartige Gewinne mindern. Diese Beschränkung gilt aber nicht für Indexzertifikate, weil sie keine Termingeschäfte, sondern herkömmliche Schuldverschreibungen sind. Durch die spätere Rückzahlung des Emittenten an den Erwerber wird die durch die Schuldverschreibung begründete Forderung erfüllt. Zudem fehlen dem Geschäft mit Indexzertifikaten die für Termingeschäfte spezifische Gefährlichkeit und damit das wesentliche Schutzbedürfnis des Anlegers.
Hinweis: Bei der Ermittlung Ihrer Einkünfte aus Gewerbebetrieb können Sie eventuelle Verluste aus Indexzertifikaten also berücksichtigen: Teilwertabschreibungen und Verluste durch Privatentnahmen sind möglich, wenn die Indexzertifikate zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören.
Information für: | Unternehmer, Kapitalanleger |
zum Thema: | Einkommensteuer |