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Informationen für Unternehmer

Buch- und Belegnachweise: Umfassende Änderungen bei Ausfuhr und innergemeinschaftlicher Lieferung

Zum 01.01.2012 haben sich die Nachweisregeln für innergemeinschaftliche und Ausfuhrlieferungen geändert. Nach einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) können Sie als Unternehmer sowohl für Ausfuhr- als auch für innergemeinschaftliche Lieferungen eine Umsatzsteuerbefreiung beanspruchen. Diese ist von bestimmten Voraussetzungen abhängig.

Beispiel einer innergemeinschaftlichen Lieferung: Ein deutscher Unternehmer liefert Maschinenteile an einen niederländischen Unternehmer. Die Bauteile werden ins Unternehmen des Niederländers nach Amsterdam gebracht. Man vereinbart einen Kaufpreis von 100.000 EUR.

Im Beispiel liegen die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung vor: Die Ware verlässt Deutschland und gelangt in die Niederlande. Sie ist für das Unternehmen eines niederländischen Unternehmers bestimmt. Somit kann der deutsche Lieferant die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung beanspruchen. Auf den Kaufpreis von 100.000 EUR fällt daher keine Umsatzsteuer an.

Beispiel einer Ausfuhrlieferung: Die Maschinenteile werden diesmal in die USA exportiert. Es ist ebenfalls ein Kaufpreis von 100.000 EUR vereinbart.

In diesem Beispiel liegen die Voraussetzungen für eine Ausfuhrlieferung vor: Die Maschinenteile werden nicht in einen anderen EU-Mitgliedstaat gebracht, sondern in ein sogenanntes Drittland. Auch diese Lieferungen sind steuerfrei. Eine Steuerpflicht wäre eingetreten, wenn der Unternehmer die Voraussetzungen für die Ausfuhr oder die innergemeinschaftliche Lieferung nicht hätte nachweisen können. 

Schon immer mussten Sie als Unternehmer Nachweise führen, um die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können. Bislang war jedoch keine bestimmte Form des Nachweises vorgeschrieben. Mit der gesetzlichen Neuregelung ist dies nun passiert. Die Steuerbefreiung wird nun schon wegen Nichteinhaltung der formellen Anforderungen versagt. Damit Ihre Nachweisführung ordnungsgemäß ist und Sie nicht mit Umsatzsteuer belastet werden, sollten Sie die neuen Nachweisregelungen - insbesondere für die innergemeinschaftliche Lieferung - unbedingt beachten. 

Hinweis: Dank der Übergangsregelung, die das BMF bis 30.06.2012 gewährt, wird es nicht beanstandet, wenn Sie die Nachweise noch nach der alten Rechtslage erbringen. Spätestens ab diesem Stichtag sollten Sie die Arbeitsprozesse in Ihrem Unternehmen aber anpassen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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