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Umsatzsteuer-Anwendungserlass: Änderungen bei der ZM und in vielen anderen Punkten

Zum Jahresende 2011 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) diverse Änderungen am sogenannten Umsatzsteuer-Anwendungserlass vorgenommen, nach dem die Finanzämter die Umsatzbesteuerung von Unternehmen durchführen. Die neu in den Erlass aufgenommenen Urteile des Bundesfinanzhofs waren vorher schon veröffentlicht  und daher allgemein anwendbar. Darüber hinaus wurden redaktionelle Fehler im Anwendungserlass berichtigt.

Die wesentlichste inhaltliche Änderung ist die Reduzierung der Umsatzgrenze für die monatliche Abgabe der sogenannten Zusammenfassenden Meldungen auf 50.000 EUR. An diesem Punkt wurde der Anwendungserlass an die seit dem 01.01.2012 geltende Rechtslage angepasst. Eine Zusammenfassende Meldung (ZM) müssen Sie nur abgeben, wenn Sie Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten der EU erbringen oder Lieferungen in solche Staaten tätigen. 

Hinweis: Der Umfang der Änderungen zeigt, dass die Umsatzsteuer immer komplexer wird. Um sich ein Bild von den Veränderungen des Umsatzsteuerrechts allein im Jahr 2011 machen zu können, ist nicht nur dieses BMF-Schreiben mit seinen 45 Seiten zu berücksichtigen. Vielmehr berücksichtigen wir noch ca. 50 weitere Schreiben für Sie, die mehr oder weniger grundlegende Änderungen beinhalten.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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