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Nicht erbrachte Leistungen: Auch Anzahlungen können der Umsatzsteuer unterliegen!
Vereinnahmt ein Unternehmer ein Entgelt, bevor er die entsprechende Leistung erbringt, entsteht die Umsatzsteuer bereits im Voranmeldungszeitraum der Vereinnahmung. Mit dieser Anzahlungsbesteuerung beschäftigte sich kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall, in dem eine Fluggesellschaft verbilligte Flugtickets verkauft hatte, deren spätere Stornierung ausdrücklich ausgeschlossen war. Konnte der Kunde seinen Flug nicht antreten, wurde der Ticketpreis nicht erstattet. Die Fluggesellschaft stufte die Einnahmen aus den nicht beanspruchten Flügen (sogenannte unflown revenue) als nicht steuerbaren Schadenersatz ein. Entsprechend führte sie für diese Umsätze keine Umsatzsteuer ab, da sie gegenüber ihren Kunden keine Leistungen erbracht hatte.
Der BFH war demgegenüber der Ansicht, dass ein vereinnahmtes Entgelt auch dann der Umsatzsteuer unterliegt, wenn der Unternehmer die geschuldete Leistung nicht erbringt, gleichwohl aber das Entgelt behalten darf. Denn die vereinnahmten Beträge sind im Zeitpunkt der Vereinnahmung als Anzahlung zu versteuern, auch wenn später gegenüber den Fluggästen keine Leistung erbracht wird. Erst in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob dieser Steuerbetrag später berichtigt werden kann (sogenannte Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Umsatzsteuergesetz). Für die Änderung der Bemessungsgrundlage muss der Unternehmer das Entgelt an den Kunden zurückzahlen. Da die Fluggesellschaft die Ticketpreise hier jedoch einbehalten hat, kann sie die geschuldete Steuer auch nicht berichtigen. Im Ergebnis unterlagen die vereinnahmten Ticketgebühren deshalb der Umsatzsteuer.
Hinweis: Sprechen Sie uns an, falls auch Sie Entgelte vereinnahmen, ohne die dafür geschuldete Leistung zu erbringen. Wir prüfen, ob die BFH-Rechtsprechung in Ihrem Fall umsatzsteuerliche Konsequenzen entfaltet (z.B. bei Stornokosten im Hotelgewerbe).
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