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Vorsteuerabzug: Gemischt genutzte Gebäude müssen zeitnah dem Unternehmen zugeordnet werden
Für gemischt (privat und unternehmerisch) genutzte Gegenstände kann die Vorsteuer nur abgezogen werden, wenn der Unternehmer zeitnah nach außen hin dokumentiert, in welchem Umfang er den Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen will. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Rechtsprechung in einem weiteren Urteil aufgegriffen und seinen Standpunkt gefestigt. Im vorliegenden Fall hatte ein Schausteller ein Einfamilienhaus errichtet, das er zu 18,17 % unternehmerisch nutzte. Er wollte die Vorzüge des früheren sogenannten Seeling-Modells nutzen und das Gebäude zum Zweck des vollen Vorsteuerabzugs komplett seinem Unternehmen zuordnen. Nach der Bauphase, die von Mitte 2007 bis Januar 2008 andauerte, machte er den Vorsteuerabzug erstmalig am 05.06.2008 in einer (berichtigten) Umsatzsteuervoranmeldung geltend.
Diese Zuordnung erfolgte nach Ansicht des BFH zu spät. Denn der Unternehmer muss seine Zuordnungsentscheidung spätestens in der Umsatzsteuererklärung des betreffenden Jahres treffen. Die erforderliche zeitnahe Zuordnung liegt aber nur dann vor, wenn die Umsatzsteuererklärung spätestens bis zum 31.05. des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht wird. Für den Schausteller lief die Frist also am 31.05.2008 ab.
Auch für länger andauernde Bauprojekte ist diese Frist zu beachten. Denn wäre die Zuordnungsentscheidung erst am Ende einer (ggf. mehrjährigen) Bauphase zu treffen, würde sich die Entscheidung über den Vorsteuerabzug in einem unakzeptablen Schwebezustand befinden, so das Gericht.
Hinweis: Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass Fristverlängerungen, die für die Umsatzsteuererklärung gelten, nicht auch die Zuordnungsfrist verlängern. Diese Tücke sollten Unternehmer unbedingt beachten. Wer für die Abgabe der Jahreserklärung eine Fristverlängerung erhalten hat (z.B. weil er steuerlich beraten ist), sollte die Zuordnungsentscheidung daher unbedingt in einer Umsatzsteuervoranmeldung treffen und diese vor dem 31.05.2011 einreichen.
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