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Innergemeinschaftliche Lieferung: Durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung schafft kein Vertrauen für die Zukunft
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat sich umfassend mit verschiedenen Aspekten der innergemeinschaftlichen Lieferung beschäftigt. Grund dafür war die Klage der Inhaberin eines Autohandels, die mehrere Fahrzeuge an unterschiedliche Firmen mit Sitz in Spanien veräußert hatte. Später stellte sich heraus, dass es sich bei den belieferten spanischen Abnehmern teilweise um Scheinfirmen (wirtschaftlich nicht tätige Unternehmen) handelte, die die Fahrzeuge in Spanien nicht versteuert hatten. Die Autohändlerin machte die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen geltend.
Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung, denn die Umsatzsteuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung setzt voraus, dass
- die Ware das Inland verlässt (Warenbewegung aus dem Inland) und
- der Abnehmer ein Unternehmer ist (bei einem Neufahrzeug kann der Abnehmer auch eine Privatperson sein).
Das FG hat in seiner Entscheidung detailliert jede einzelne Fahrzeuglieferung geprüft, die Steuerfreiheit jedoch nur für einen Teil der Lieferungen anerkannt.
Dabei ging das FG im Wesentlichen von folgenden Grundsätzen aus:
- Als Nachweis für die Warenbewegung kann die Zulassung eines Fahrzeugs in Spanien dienen.
- Es ist unerheblich, dass die Abnehmer der Fahrzeuge die Umsatzversteuerung in Spanien nicht durchgeführt haben und dass es sich bei den Abnehmern um Scheinfirmen handelte.
- Ein Verkäufer kann bei der Vorlage einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer davon ausgehen, dass seine Lieferung eine innergemeinschaftliche Lieferung ist.
- Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf ihre Gültigkeit zu überprüfen. Außerdem muss sich der Lieferant beim BZSt vergewissern, dass die Daten des Abnehmers korrekt sind (qualifizierte Bestätigungsabfrage).
- Kann der Verkäufer eine Warenbewegung nicht nachweisen, ist die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen zu versagen.
- Eine Zulassungsbescheinigung als Nachweis für die Warenbewegung kann auch noch im finanzgerichtlichen Verfahren eingereicht werden.
Hinweis: Ein weiterer interessanter Aspekt der Entscheidung ist, dass sich die Autohändlerin nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen konnte, der ihrer Ansicht nach aus der Durchführung einer Umsatzsteuersonderprüfung resultieren sollte. Das FG geht davon aus, dass eine Sonderprüfung, die lediglich die Umsatzsteuer-Voranmeldung überprüfen soll, keinen Vertrauenstatbestand für die Umsatzsteuerjahreserklärung und damit für die Zukunft schafft.
Außerdem hat das Gericht sehr stark auf die Durchführung einer qualifizierten Bestätigungsabfrage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abgestellt. In den Fällen, in denen die Abfrage nicht durchgeführt wurde oder negativ war, versagte es die Steuerbefreiung.
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