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Internetdomain: Verkauf einer Internetadresse ist am Sitz des Leistungsempfängers zu versteuern

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat sich mit der umsatzsteuerlichen Behandlung des Verkaufs einer Internetdomain (Internetadresse) beschäftigt. Ein deutsches Unternehmen hatte mehrere Internetdomains an ein Unternehmen mit Sitz in der Dominikanischen Republik verkauft. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Geschäfte in Deutschland der Umsatzsteuer unterliegen.

Nach Ansicht des FG handelt es sich bei dem Verkauf einer Internetdomain nicht um die klassische Lieferung einer Ware. Die Überlassung des Rechts auf Nutzung einer bestimmten Internetadresse stellt vielmehr eine Dienstleistung (sogenannte sonstige Leistung) dar. Der Umsatz ist deshalb nach anderen Regeln zu besteuern als die Lieferung einer Ware.

Weiterhin kommt das FG entgegen der Auffassung des Finanzamts zu dem Schluss, dass die Übertragung einer Domain nicht der Umsatzbesteuerung in Deutschland unterliegt. Die Versteuerung muss ihm zufolge an dem Ort erfolgen, an dem der Vertragspartner (Leistungsempfänger) sein Unternehmen betreibt - hier also am Sitz des Leistungsempfängers in der Dominikanischen Republik. Es sind deshalb die Regelungen des jeweils geltenden ausländischen Rechts maßgeblich.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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