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Betriebseröffnung: Beschränkter Schuldzinsenabzug gilt auch für Erstausstattung mit Umlaufvermögen

Stellen Sie sich vor, Sie könnten Ihren Betrieb mit reichlich Fremdkapital ausstatten, dann über Entnahmen ausgiebig private Anschaffungen finanzieren und die Schuldzinsen trotzdem weiterhin voll als Betriebsausgaben abziehen. Dann hätten Sie eine Finanzierung mit Steuerspareffekt geschaffen! Leider bestimmt § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG), dass ein Unternehmer seine Schuldzinsen nur beschränkt steuerlich abziehen kann, sofern er seinem Betrieb mehr Mittel entnimmt, als er eingelegt und als Gewinn erwirtschaftet. Das Gesetz spricht in diesem Fall von sogenannten Überentnahmen, die es dem steuerlichen Gewinn dann pauschal mit 6 % hinzurechnet. Lediglich Schuldzinsen, die auf die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens entfallen, sind auch im Fall von Überentnahmen unbeschränkt abziehbar.

Eine Apothekerin aus Sachsen wandte sich kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) gegen diese Abzugsbeschränkung. Sie hatte anlässlich der Betriebseröffnung Kredite aufgenommen, mit denen sie die Erstausstattung ihres Warenlagers (= Umlaufvermögen) finanziert hatte. Vor dem Gericht vertrat sie die Ansicht, dass Schuldzinsen für die erstmalige Anschaffung von Umlaufvermögen ebenso unbeschränkt abziehbar sein müssten wie Schuldzinsen für den Erwerb von Anlagevermögen. Doch der BFH urteilte, dass auch bei der erstmaligen Anschaffung von Umlaufvermögen keine Ausnahme zu machen ist. Lediglich für Zinsaufwendungen, die auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens entfallen, sieht das Gesetz einen vollständigen steuerlichen Abzug vor, um betriebliche Investitionen in Anlagevermögen nicht zu erschweren. Die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens fällt hingegen auch dann unter die Abzugsbeschränkung, wenn sie die erstmalige Ausstattung mit Umlaufvermögen aufgrund einer Betriebseröffnung betrifft.  

Hinweis: Der beschränkte Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG gilt für alle Gewinneinkünfte (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit und land- und forstwirtschaftliche Einkünfte) und betrifft sowohl bilanzierende Unternehmer als auch Einnahmeüberschussrechner.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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