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Investitionsabzugsbetrag: Nutzung im Zweitbetrieb schließt steuerliche Förderung aus
Mittelständische Unternehmer, Freiberufler, Personen- und Kapitalgesellschaften können im Vorgriff auf eine geplante Herstellung oder Anschaffung eines beweglichen Anlageguts einen Investitionsabzugsbetrag von 40 % der voraussichtlichen Aufwendungen steuermindernd abziehen. Die Summe der innerhalb von drei Jahren abgezogenen Beträge darf je Betrieb 200.000 EUR nicht übersteigen, zudem dürfen die Selbständigen bestimmte Größenklassen, die sich nach der Bilanzsumme oder dem Jahresgewinn richten, nicht überschreiten.
Eine weitere Voraussetzung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist, dass das Wirtschaftsgut später in einem inländischen Betrieb nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird. Daher scheidet das Steuersparmodell in der Praxis meist für Pkws aus, die auch privat genutzt werden sollen.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen liegt keine ausschließlich betriebliche Nutzung mehr vor, wenn das Wirtschaftsgut in einem Zweitbetrieb genutzt wird, zum Beispiel bei einem Freiberufler, der nebenher ein Kleinunternehmen betreibt. Der Abzugsbetrag ist nämlich betriebs- und nicht personenbezogen ausgestaltet. Das heißt, es kommt auf den jeweiligen steuerlichen Betrieb an. Bei der Nutzung in mehreren Betrieben scheidet ein Investitionsabzugsbetrag somit aus.
Diese enge betriebsbezogene Sichtweise entspricht dem Charakter der Regelung als Subventionsnorm, die von Finanzbeamten restriktiv ausgelegt wird, damit Missbrauchsmöglichkeiten ausgeschlossen werden können. Denn die Gefahr von unerwünschten Gestaltungen und Mitnahmeeffekten besteht insbesondere dann, wenn der zweite Betrieb, in dem das Wirtschaftsgut genutzt wird, nicht die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag erfüllt (z.B. weil die Größenmerkmale nicht erfüllt sind). Könnte nun ein Selbständiger den Investitionsabzugsbetrag trotz Nutzung des Wirtschaftsguts im Zweitbetrieb abziehen, käme er in den Genuss der steuerlichen Förderung, obwohl teilweise eine nichtförderwürdige Nutzung erfolgte.
Hinweis: Eine fast ausschließliche Nutzung im Unternehmen liegt erst dann vor, wenn das Wirtschaftsgut im einzelnen Betrieb zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird.
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