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Vorsteuerabzug: Zuordnung zum Unternehmen muss zeitnah dokumentiert werden
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Unternehmer die Zuordnung eines Gegenstands zu ihrem Unternehmensvermögen zeitnah dokumentieren müssen. Der Hintergrund: Bei der Anschaffung eines zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzten Gegenstands, der sowohl unternehmerisch als auch für private Zwecke verwendet werden soll, hat ein Unternehmer umsatzsteuerlich mehrere Möglichkeiten:
- Er kann den Gegenstand voll dem Unternehmen zuordnen und dann regelmäßig 100 % der Vorsteuern geltend machen.
- Er kann den Gegenstand nur teilweise dem Unternehmen zuordnen (alles zwischen 0 % und 100 %) und einen Vorsteuerabzug dann nur in Höhe des Zuordnungsanteils vornehmen.
- Er kann den Gegenstand komplett im Privatvermögen belassen, so dass er gar keine Vorsteuerbeträge abziehen kann.
Beispiel: Ein Unternehmer kauft einen neuen Pkw, den er zu 25 % unternehmerisch und zu 75 % privat nutzen will. Er kann das Fahrzeug somit komplett, teilweise oder gar nicht seinem Unternehmensvermögen zuordnen. Der mögliche Vorsteuerabzug richtet sich nach dem Umfang seiner Zuordnung.
Diese Zuordnungsentscheidung muss sofort bei Leistungsbezug getroffen werden und ist darüber hinaus zeitnah zu dokumentieren. Das geschieht im Regelfall durch den Vorsteuerabzug. Denn in dem Umfang, in dem der Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend macht, gibt er nach außen hin zu erkennen, wie seine Zuordnungsentscheidung ausgefallen ist.
Ist bei der Anschaffung jedoch zunächst kein Vorsteuerabzug möglich, muss der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung in einer gesonderten Mitteilung an das Finanzamt offenlegen. Wichtig ist nach der BFH-Rechtsprechung, dass diese Mitteilung bis zum 31.05. des auf die Anschaffung folgenden Jahres beim Finanzamt eingeht. Fristverlängerungen sind für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung nicht möglich; insbesondere gelten hierbei nicht die allgemeinen Fristverlängerungen für Steuererklärungen.
Hinweis: Die Zuordnung zum Unternehmensvermögen ist zu unterscheiden von der Zuordnung zum Betriebsvermögen, da Letztere lediglich für die Einkommensteuer relevant ist. Ein Gegenstand kann dem Unternehmensvermögen zugeordnet sein, auch wenn er nicht zum Betriebsvermögen gehört.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |