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Innergemeinschaftliche Lieferung: Falsche Rechnungsangaben können in die Steuerpflicht führen!
Die Oberfinanzdirektion Magdeburg (OFD) äußert sich in einer kürzlich veröffentlichten Verfügung zu den Auswirkungen der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) zur steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung. Mit einer solchen Lieferung werden Warenlieferungen von einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen Mitgliedstaat von der Umsatzsteuer befreit, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
- Der Lieferant muss den Gegenstand der Lieferung an einen anderen Unternehmer liefern.(Ausnahme: bei Neufahrzeugen kann auch jeder andere als Abnehmer auftreten).
- Der Gegenstand muss im Zuge dieser Lieferung von einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen Mitgliedstaat gelangen. Das ist regelmäßig gegeben, wenn die Ware das deutsche Hoheitsgebiet verlässt und an einem Zielort innerhalb der EU ankommt.
- Des Weiteren muss der Gegenstand in dem anderen Mitgliedstaat der EU der Umsatzbesteuerung unterliegen (sogenannte Erwerbsbesteuerung).
Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH kann die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung versagt werden, wenn der Lieferant an einer Steuerhinterziehung seines Abnehmers mitwirkt. Die Steuerfreiheit entfällt hier selbst dann, wenn die Voraussetzungen für die innergemeinschaftliche Lieferung grundsätzlich vorliegen.
Beispiel: Der Kfz-Händler V liefert mehrere Fahrzeuge an einen spanischen Händler mit Sitz in Madrid. Beide sind sich einig, dass die Rechnungen nicht auf den eigentlichen spanischen Abnehmer lauten sollen, sondern auf einen anderen Unternehmer. Der spanische Abnehmer möchte auf diesem Weg die Versteuerung in Spanien umgehen und somit dort Steuern hinterziehen. Wegen der Beteiligung an der Steuerhinterziehung in Spanien ist dem KfZ-Händler V die Steuerbefreiung in Deutschland zu versagen!
Die OFD weist darauf hin, dass in der Praxis die Hilfeleistung bei einer Steuerhinterziehung erst einmal bewiesen sein muss. Zur Aberkennung der Steuerfreiheit reichen allein Vermutungen darüber, dass es im Ausland zu einer Steuerhinterziehung gekommen ist, nicht aus.
Hinweis: Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann bei der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung im Ausland eine Strafbarkeit in Deutschland gegeben sein! Rechnungsmanipulationen können daher erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
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