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Ausfuhrlieferungen: Für die Steuerfreiheit ist meist das Zollverfahren maßgeblich
Bei den Nachweiserfordernissen für die von der Umsatzsteuer befreiten Ausfuhrlieferungen gelten seit dem 01.04.2012 neue Regeln. Das Bundesfinanzministerium hat sich hierzu kürzlich ausführlich geäußert.
Kernstück der Neuerungen ist, dass für die Steuerbefreiung im Regelfall eine Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren des Zolls (IT-Verfahren "ATLAS-Ausfuhr") erforderlich ist. Andere Ausfuhrnachweise sind nur noch in Ausnahmefällen zulässig, z.B. wenn es zu Funktionsstörungen bei den elektronischen Systemen der Zollverwaltung kommt. Dann werden auch weiterhin Papierbelege mit entsprechenden Zollstempeln als zulässiger Ausfuhrnachweis akzeptiert. Sofern eine Systemstörung vorliegt, muss dies zusätzlich auf dem Beleg vermerkt werden.
Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Anmeldungen betrifft alle Ausfuhren, unabhängig von ihrem Beförderungsweg. Durch die gesetzlichen Änderungen der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ist zu befürchten, dass die Finanzämter einen Ausfuhrnachweis nur noch dann anerkennen werden, wenn er zollrechtlich ordnungsgemäß ist.
Die gute Nachricht ist, dass die Regelungen für die Ausfuhr mittels Postsendung und über Kurierdienste nicht geändert wurden. Bei Postsendungen reichen weiterhin übliche Versendungsbelege als Ausfuhrnachweise. Auch nach neuer Rechtslage wird bei der Einschaltung von Kurierdiensten eine entsprechende schriftliche Auftragserteilung mit den üblichen Angaben als Ausfuhrbeleg anerkannt.
Hinweis: Sofern Sie Ausfuhrlieferungen in das Ausland tätigen, können Sie von den dargestellten Änderungen betroffen sein. Es besteht dann gegebenenfalls Handlungsbedarf. Sprechen Sie uns an, falls Sie mehr erfahren wollen. Auch auf dem Gebiet der innergemeinschaftlichen Lieferungen (Exporte in EU-Mitgliedstaaten) hat es einige Neuerungen gegeben.
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