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Wettbewerbsverzerrung: Gemeinde unterliegt mit Stellplatzvermietung der Umsatzsteuer
Wenn sich Städte und Gemeinden wirtschaftlich betätigen, liegt es meist im Interesse der anderen (privaten) Marktteilnehmer, dass aus umsatzsteuerlicher Sicht Chancengleichheit besteht. Mit der Frage, wann eine Stadt oder Gemeinde mit ihrer Tätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt, hat sich kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) befasst. Im Urteilsfall vermietete eine Gemeinde Tiefgaragenstellplätze und erhob dafür eine Parkgebühr; die Vermietung erfolgte auf hoheitlicher Grundlage.
Nach Auffassung des BFH handelt eine juristische Person des öffentlichen Rechts dann als Unternehmer, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage ausübt, die sich aus ihrer Gesamtbetätigung heraushebt. Sofern sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig wird, ist sie nur dann Unternehmer, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Die Gemeinde im Urteilsfall fiel unter die zweite Fallvariante, da sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig geworden war. Würden ihre Leistungen nicht besteuert, würde sich nach Überzeugung des Gerichts eine Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der privaten Wettbewerber ergeben. Die Wettbewerbsverzerrung muss sich dabei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht einmal als außergewöhnlich hoch herausstellen. Auch ist nicht nur der gegenwärtige, sondern auch der potentielle Wettbewerb bei der Beurteilung der Wettbewerbssituation zu berücksichtigen.
Hinweis: Das Urteil gibt einen guten Überblick über die umsatzsteuerliche Behandlung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und zeigt, ab wann öffentlich-rechtliche Einrichtungen die Grenze zu einer unternehmerischen Tätigkeit überschreiten.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |