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Ort der Leistung: Chauffeurservice erbringt Beförderungsleistungen
Wenn prominente Künstler mit ihrem Reisetross auf Tour gehen, reicht ein einfacher Mietwagenverleih meist nicht aus - dann sind die Leistungen eines Chauffeurservice gefragt, der Luxuslimousinen und Kleinbusse samt Fahrer bereitstellt und eine jederzeitige Fahrbereitschaft bietet. Wie die Leistungen eines solchen Service umsatzsteuerlich einzuordnen sind, damit hat sich kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall befasst, in dem ein deutsches Unternehmen seine Chauffeurleistungen bei Tourneen im europäischen Ausland angeboten und pauschal abgerechnet hatte. Die entscheidende Frage war, ob das Unternehmen damit eine Beförderungsleistung oder eine "reguläre" sonstige Leistung erbracht hat. Die Antwort auf diese Frage war von zentraler Bedeutung, da sich hiernach der umsatzsteuerliche Ort der Leistung bestimmt: Während eine Beförderungsleistung nach § 3b Abs. 1 Umsatzsteuergesetz auf der jeweiligen Fahrtstrecke als ausgeführt gilt, wird eine "reguläre" sonstige Leistung grundsätzlich am Sitz des Unternehmens erbracht.
Der BFH urteilte, dass der Chauffeurservice des Unternehmens umsatzsteuerlich als eine (einheitliche) Beförderungsleistung einzuordnen ist. Die Bereitstellung von Luxusfahrzeugen und Fahrern sowie die jederzeitige Fahrbereitschaft sind keine leistungsprägenden Umstände, sondern lediglich Annehmlichkeiten, mit denen die eigentliche Beförderungsleistung nur optimal angeboten wird. Diese Extras stehen der Annahme einer Beförderungsleistung nicht entgegen.
Da die Beförderung im Urteilsfall im Ausland stattfand, waren die Leistungen des Chauffeurservice nicht in Deutschland steuerbar. Das Finanzamt durfte die Umsätze daher nicht der Umsatzsteuer unterwerfen.
Hinweis: Von dieser Rechtsprechung können alle Unternehmer profitieren, die ihren Kunden neben der bloßen Beförderung noch flankierende Annehmlichkeiten (wie z. B. die Fahrergestellung) anbieten und die dafür eine Einordnung als Beförderungsleistung anstreben.
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