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Investitionsabzugsbetrag: Was ist eine "künftige Anschaffung"?
Als Gewerbetreibender oder Selbständiger sollten Sie wissen, was sich hinter dem sogenannten Investitionsabzugsbetrag verbirgt: Diesen Steuerbonus können Sie nutzen, sofern Sie innerhalb der nächsten drei Jahre ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens anschaffen wollen. Bereits in der Planungsphase können Sie dann bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten als Betriebsausgaben abziehen. Hierzu müssen Sie dem Finanzamt lediglich mitteilen, welches Wirtschaftsgut (z.B. Schreibtisch, Drucker, Computer) Sie anschaffen wollen.
Hinweis: Im Jahr der Anschaffung wird der 40%ige Abzugsbetrag zwar wieder gewinnerhöhend hinzugerechnet, gleichzeitig dürfen Sie aber eine 40%ige Sonderabschreibung auf das Wirtschaftsgut vornehmen, so dass sich in diesem Jahr keine steuerliche Auswirkung ergibt.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags ein zeitlich unbefristetes Wahlrecht ist, das auch noch nachträglich durch Einlegung eines Einspruchs ausgeübt werden kann. Ob eine "künftige Anschaffung" vorliegt, ist vom Ende des Wirtschaftsjahres aus zu betrachten, für das der Abzugsbetrag geltend gemacht wird. Eine "künftige Anschaffung" liegt daher auch dann vor, wenn die Anschaffung bei Abgabe der Steuererklärung bereits erfolgt ist.
Beispiel: Sie geben Ihre Einkommensteuererklärung 2010 am 11.12.2011 ab. Die Investition, für die Sie einen Investitionsabzugsbetrag gebildet haben, haben Sie aber bereits am 10.12.2011 getätigt.
Lösung: Obwohl die Anschaffung bei Erklärungsabgabe bereits erfolgt ist, darf für 2010 ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. Denn vom 31.12.2010 aus betrachtet, handelt es sich noch immer um eine "künftige Investition".
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