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Geplatzte Realteilung: Teile und zahle!
Bei einer sogenannten Realteilung wird das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft auf deren Gesellschafter (sogenannte Realteiler) verteilt, indem ihnen einzelne Wirtschaftsgüter zugewiesen werden. Das Vermögen der Gesellschaft geht damit steuerneutral (zu Buchwerten) in das Vermögen der Gesellschafter über. Voraussetzung ist, dass die Wirtschaftsgüter bei den Gesellschaftern im Betriebsvermögen bleiben. Der Betrieb einer Personengesellschaft wird durch die Realteilung beendet.
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat kürzlich zur Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Realteilung Stellung genommen. Das Gericht ist der Auffassung, dass einzelne Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens einer Personengesellschaft nicht zu Buchwerten in das Vermögen einer Schwesterpersonengesellschaft übertragen werden können, wenn an dieser Gesellschaft ausschließlich die Beteiligten der nunmehr geteilten Personengesellschaft beteiligt sind.
Im zugrundeliegenden Fall war eine GmbH & Co. KG mit umfangreichem Immobilienbesitz aufgeteilt worden. Die einzelnen Immobilien wurden von den Kommanditisten übernommen, die unmittelbar vor der Realteilung jeweils eine weitere GmbH & Co. KG gegründet hatten.
Das Finanzamt versagte eine steuerneutrale Realteilung zu Buchwerten und berief sich auf die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums, wonach die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft auf eine beteiligungsidentische Personengesellschaft zur Aufdeckung stiller Reserven (= Aufgabegewinn) führt.
Das FG bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung, da das Einkommensteuergesetz für eine steuerneutrale Realteilung voraussetzt, dass die Gegenstände der Personengesellschaft in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Beteiligten übertragen werden. Das ist hier gerade nicht der Fall. Hätte der Gesetzgeber auch eine Übertragung in ein anderes Gesamthandsvermögen ermöglichen wollen, an dem die ehemaligen Mitunternehmer beteiligt sind, hätte er das eindeutig im Gesetz formulieren müssen.
Hinweis: Mittlerweile ist beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Revisionsverfahren in dieser Sache anhängig. Wer eine steuerneutrale Realteilung bisher in vergleichbaren Fallkonstellationen nicht durchsetzen konnte, kann seinen Fall bis zur abschließenden Entscheidung des BFH durch einen Einspruch offenhalten.
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