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Umsatzsteuer-Voranmeldung: Elektronische Abgabepflicht ist rechtmäßig
Die Zeiten, in denen Unternehmer ihre steuerlichen Pflichten noch auf Papiervordrucken erfüllen konnten, sind längst vorbei. Bereits seit 2005 sind sie verpflichtet, ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Lohnsteuer-Anmeldungen und Lohnsteuerbescheinigungen in elektronischer Form an die Finanzämter zu übermitteln.
Hinweis: Seit 2009 ist für die Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen zudem eine sogenannte Authentifizierung erforderlich, zum Beispiel in Form eines Softwarezertifikats. Ab 2013 müssen auch Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen auf authentifizierte Weise übertragen werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die seit 2005 geltende (einfache) elektronische Abgabepflicht für Umsatzsteuer-Voranmeldungen verfassungsgemäß ist. Die Finanzämter dürfen daher weiterhin auf der elektronischen Abgabe bestehen. Der BFH erklärte, dass eine Abgabe auf Papier nur im Rahmen der sogenannten Härtefallregelung in Betracht kommt - und zwar dann, wenn dem Unternehmer die elektronische Abgabe wirtschaftlich und persönlich nicht zuzumuten ist.
Er weist in seinem Urteil auf die Vorzüge des elektronischen Verfahrens auf Seiten der Finanzämter hin: Die Ämter können die Daten zum Beispiel automatisch weiterverarbeiten und somit besser kontrollieren.
Hinweis: Für Jahre ab 2011 müssen Gewerbetreibende und Freiberufler im Regelfall auch ihre Einkommensteuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermitteln, eine Authentifizierung ist aber vorerst nicht erforderlich. Es wird sicherlich nicht lange dauern, bis der BFH auch diese Übermittlungspflicht auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand stellen wird.
Information für: | Unternehmer, Freiberufler |
zum Thema: | Umsatzsteuer |