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Personengesellschaft: Rechnung an Gesellschafter schließt Vorsteuerabzug aus

Als Unternehmer wissen Sie sicherlich, dass bei der Erteilung einer Rechnung äußerste Sorgfalt geboten ist. Denn sind die Rechnungsangaben nicht korrekt, kann schnell das Recht auf den Vorsteuerabzug verlorengehen.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht, wie sich eine falsche Rechnungsadressierung auf den Vorsteuerabzug auswirkt. Im Entscheidungsfall beanspruchte eine Personengesellschaft den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, in der nicht sie als Leistungsempfängerin angegeben war. Stattdessen wies die Rechnung einen Gesellschafter als Leistungsempfänger aus.

Der BFH erklärte, dass eine Personengesellschaft  keinen Vorsteuerabzug aus einer Rechnung beanspruchen kann, die auf einen Gesellschafter ausgestellt ist und keinen Hinweis darauf enthält, dass die Gesellschaft die Leistungsempfängerin ist.

Keine Rolle spielte für das Gericht, dass die Gesellschaft die tatsächliche Empfängerin der Leistung war. Denn auf die tatsächlichen Abwicklungsverhältnisse kommt es nicht an, so der BFH.

Hinweis: Die Entscheidung betrifft grundsätzlich alle Personengesellschaften, insbesondere

  • Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs),
  • offene Handelsgesellschaften (OHGs) und
  • Kommanditgesellschaften (KGs).

Aber auch andere Unternehmer (z.B. Kapitalgesellschaften und Einzelgewerbetreibende) sollten darauf achten, dass der Leistungsempfänger in der Rechnung stets richtig bezeichnet wird. Bei einer falschen Bezeichnung kann das Recht auf den Vorsteuerabzug schnell verlorengehen, da die Finanzverwaltung die Regelungen des Umsatzsteuerrechts an dieser Stelle sehr genau nimmt.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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