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Reiseleistungen: Wann nur die Marge besteuert wird
Für Reiseleistungen, die der Reiseunternehmer gegenüber einem privaten Endverbraucher erbringt, gilt im Umsatzsteuerrecht eine besondere Form der Besteuerung, die sogenannte Margenbesteuerung. Diese Sonderregelung gilt auch für einen Reiseunternehmer, der lediglich als Vermittler auftritt.
Beispiel: Der Reiseveranstalter R bietet privaten Endkunden Busreisen an. Hierzu kauft er sogenannte Reisevorleistungen von anderen Unternehmern ein, zum Beispiel den Transfer der Reisegruppe durch einen Busunternehmer und die Übernachtungen in einem Hotel.
Lösung: Da R die genannten Reisevorleistungen in Anspruch nimmt, muss er lediglich seine erzielte Marge der Umsatzsteuer unterwerfen. Hat er beispielsweise alle Leistungen für 10.000 EUR eingekauft und verkauft er sie an seine Kunden für 12.000 EUR weiter, unterliegen nur 2.000 EUR der Umsatzsteuer. Im Gegenzug kann er aus den Eingangsleistungen (Bus, Hotel) aber keine Vorsteuer geltend machen.
Entscheidend für die Anwendung der umsatzsteuerlichen Margenbesteuerung ist, dass der Reiseveranstalter im eigenen Namen nach außen tätig wird. Er muss alleiniger Vertrags- und Ansprechpartner seiner Kunden sein.
Das Bundesfinanzministerium stellt in einem aktuellen Schreiben klar, dass die Margenbesteuerung aber auch dann anzuwenden ist, wenn der Reiseveranstalter zwar nach außen hin (gegenüber seinen Kunden) im eigenen Namen auftritt, aber im Innenverhältnis auf fremde Rechnung arbeitet und lediglich eine Provision erhält.
Beispiel: Der Reiseveranstalter R verkauft die Reisen im eigenen Namen an seine Kunden. Tatsächlich arbeitet er mit dem Reiseanbieter X zusammen. Zwischen ihnen ist vereinbart, dass R dem X nur Kunden vermitteln soll. Er erhält dafür eine feste Provision. X tritt gegenüber den Kunden nicht in Erscheinung.
Lösung: Es liegt eine sogenannte Dienstleistungskommission vor. R tritt zwar nach außen hin im eigenen Namen auf, allerdings handelt er nicht auf eigene Rechnung, da er wegen der fixen Provision kein wirtschaftliches Risiko trägt. Allerdings kann auch R hier die Margenprovision anwenden.
Hinweis: Kompliziert wird die Regelung der Margenbesteuerung, wenn die Reisevorleistungen ganz oder teilweise im Ausland erbracht werden. Gegebenenfalls muss dann für die Vermittlung an die Endkunden im Inland gar keine Umsatzsteuer abgeführt werden. Sprechen Sie uns an, wenn Sie von der Margenbesteuerung betroffen sein könnten.
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