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Ermäßigter Steuersatz: Erste Hilfe für Imbissbetrieb
Auch im steuerlichen Bereich können "Notoperationen" erforderlich sein, beispielsweise wenn ein sich hinziehender Rechtsstreit akut die wirtschaftliche Existenz eines Steuerzahlers bedroht. Ein gutes Beispiel für einen solchen Eingriff ist ein aktueller Beschluss des Finanzgerichts Münster (FG), in dem ein Finanzamt im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes dazu verpflichtetet wurde, einem Imbissbetreiber umgehend eine Umsatzsteuer von 110.000 EUR zu erstatten.
Vorangegangen war diesem "Notfalleinsatz" eine Auseinandersetzung um die Frage, ob ermäßigt zu besteuernde Essenslieferungen (7 % Umsatzsteuer) oder regulär zu besteuernde Dienstleistungsumsätze (19 % Umsatzsteuer) vorliegen.
Der Unternehmer betrieb mehrere mobile Imbisswagen auf Parkplätzen von Supermärkten und Einkaufszentren und verkaufte dort unter anderem Bratwürste, Frikadellen, Pommes und Getränke. Die Imbisswagen verfügten über eine Verkaufstheke bzw. ein Ablagebrett, an dem auch Speisen verzehrt werden konnten. Weitere Verzehrvorrichtungen (Stehtische, Bänke etc.) wurden nicht vorgehalten.
Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) war die Sachlage relativ klar: Die Umsätze aus den Imbissständen sind lediglich mit 7 % zu versteuern, da es nicht darauf ankommt, ob die Gäste ihre Speisen an der Verkaufstheke bzw. am Ablagebrett einnehmen. Unter Berufung auf diese Rechtsprechung verlangte der Imbissbetreiber die Erstattung von bereits zu viel gezahlter Umsatzsteuer.
Das Finanzamt verweigerte die Auszahlung mit dem Hinweis, dass das EuGH-Urteil weder von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgegriffen noch durch den deutschen Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt worden sei. Deshalb würden die innerdeutschen Regeln vorerst weiterhin gelten, so dass eine vorläufige Erstattung der Umsatzsteuer nicht in Betracht komme. Der Imbissbetreiber solle die Veröffentlichung des EuGH-Urteils im Bundessteuerblatt abwarten, erst dann könne das Geld fließen.
Das FG entschied, dass der Imbissbetreiber nicht so lange warten muss, sondern die Erstattung ausnahmsweise im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgen darf. Das Argument, die EuGH-Rechtsprechung sei erst dann vom Finanzamt zu beachten, wenn sie im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden sei, ließ das FG nicht gelten.
Hinweis: Das FG begründete die vorläufige Erstattung der Umsatzsteuer mit der angespannten finanziellen Situation des Imbissbetreibers (drohendes Insolvenzverfahren) und mit den hohen Erfolgsaussichten eines späteren Gerichtsverfahrens in dieser Sache.
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