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Architekt: Vorsteuer wird anhand der Umsätze aufgeteilt
Der Vorsteuerabzug ist für den Unternehmer eine feine Sache: Er kann mit Nettopreisen kalkulieren, da seine bezogenen Leistungen (Eingangsleistungen) nicht mit Umsatzsteuer belastet werden. Diese Möglichkeit gewährt der Gesetzgeber allerdings nicht allen Unternehmern. Ärzte können beispielsweise keinen Vorsteuerabzug geltend machen, sofern sie ausschließlich umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsumsätze tätigen. Nur wenn sie beispielsweise umsatzsteuerpflichtige Schönheitsoperationen durchführen, ist der Vorsteuerabzug für sie eröffnet.
Problematisch sind in der Praxis die Fälle, in denen ein Unternehmer sowohl steuerfreie (nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende) und steuerpflichtige (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Umsätze ausführt. Hier muss die abziehbare Vorsteuer für die Eingangsleistungen nämlich im Regelfall durch Aufteilung ermittelt werden.
Das Finanzgericht München (FG) hat sich kürzlich mit der Frage der Vorsteueraufteilung bei einem Architekten beschäftigt, der mit einem Planungsbüro steuerpflichtige Umsätze und mit einer Vermietungstätigkeit steuerfreie Umsätze erzielte. Das Finanzamt ermittelte den Vorsteuerabzug aus den Kosten für Büro, Büroeinrichtung und Kfz durch Schätzung und zog als Grundlage die im steuerpflichtigen und die im steuerfreien Bereich erzielten Umsätze heran. Das FG bestätigte diese Vorgehensweise und urteilte, dass die abzugsfähige Vorsteuer anhand der erzielten Ausgangsumsätze zu ermitteln ist.
Beispiel: Ein Architekt erzielt steuerfreie Umsätze in Höhe von 100.000 EUR pro Jahr. Zusätzlich erwirtschaftet er steuerpflichtige Umsätze von 200.000 EUR. Seine Büroeinrichtung verwendet er sowohl für die steuerfreien als auch für die steuerpflichtigen Ausgangsumsätze.
Lösung: Die auf die Büroeinrichtung entfallenden Vorsteuerbeträge können zu zwei Dritteln abgezogen werden (Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zum Gesamtumsatz). Das verbleibende Drittel entfällt auf die steuerfreien Umsätze und ist daher nicht abziehbar.
Hinweis: Anzumerken ist, dass der Unternehmer bei der Wahl des Aufteilungsmaßstabs prinzipiell frei ist. Er muss lediglich eine sachgerechte Schätzung vornehmen. Der Architekt im Urteilsfall wollte seine steuerfreien Vermietungsumsätze bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge allerdings überhaupt nicht berücksichtigt wissen. Diesem Anliegen konnte das FG nicht folgen.
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