Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für Unternehmer

Steuer übersteigt Totalgewinn: Kein Erlass aus Billigkeitsgründen

"Gesetz ist Gesetz" - dieser Grundsatz muss noch um eine menschliche Komponente erweitert werden, denn Finanzämter können eine Steuer auch ausnahmsweise erlassen, wenn deren Einziehung aus sachlichen Gründen unbillig wäre. Eine solche Billigkeitsmaßnahme ist beispielsweise denkbar, wenn die Einziehung der Steuer dem Willen des Gesetzgebers widerspricht und die mit einer bestimmten Regelung verbundenen Härten nicht beabsichtigt sind. In der Praxis kann eine solche Billigkeitsmaßnahme unter anderem bei einem Verstoß gegen

  • das Gleichheitsgebot,
  • den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit,
  • das Willkürverbot,
  • die Grundsätze des Vertrauensschutzes und
  • die Grundsätze von Treu und Glauben

in Betracht kommen.

Das Finanzgericht Hamburg hat jetzt entschieden, dass ein Erlass der Steuer im Wege der Billigkeit allerdings nicht möglich ist, wenn ein über mehrere Jahre erzielter Totalgewinn wesentlich niedriger ist als die zu zahlende Gewerbesteuer und das darauf zurückzuführen ist, dass sich ein erzielter Verlust steuerlich nicht in die vorangegangenen Gewinnjahre zurücktragen lässt.

In diesem Fall liegt zwar eine Härte vor, aber kein untypischer Ausnahmefall. Denn das Gewerbesteuergesetz sieht - anders als das Einkommensteuergesetz - keinen Verlustrücktrag vor. Verluste können sich gewerbesteuerlich nur in späteren Jahren auswirken, nicht aber auf vorangegangene Jahre zurückwirken.

Selbst wenn während der gesamten Zeit der wirtschaftlichen Betätigung keine ausreichenden Mittel verfügbar sind, um die Gewerbesteuer zu zahlen, begründet das allein noch keine sachliche Unbilligkeit. Denn Unternehmen haben grundsätzlich erst im Nachhinein einen Anspruch auf Rückzahlung von (in Gewinnjahren gezahlter) Gewerbesteuer.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.