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Betrieblicher Fuhrpark: Ob der Geschäftserfolg des Unternehmers wohl am Ferrari liegt?
Benötigen Sie als Unternehmer, Freiberufler oder Gesellschafter einen betrieblichen Pkw, können Sie die Abschreibung auf den Kaufpreis oder die Leasingraten sowie laufende Aufwendungen als Betriebsausgaben absetzen. Dies gilt allerdings nicht bei teuren, luxuriösen oder sportlichen Fahrzeugen, die nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen gelten. Solche Pkws - aber auch Flugzeuge, Segel- oder Motorjachten - führen zu Kosten der privaten Lebensführung, die überhaupt nicht oder nur geringfügig steuerlich abgezogen werden können.
Dies trifft nach Ansicht des Finanzgerichts Nürnberg (FG) auch auf den Ferrari Spider eines Tierarztes zu. Die Kosten dieses Sportwagens sind selbst dann unangemessene Repräsentationsaufwendungen, wenn er zu Kundenbesuchen eingesetzt wird. Das liegt unter anderem daran, dass
- der Sportwagen aufgrund seines Äußeren und seiner Seltenheit im Straßenverkehr vornehmlich private Neigungen des Besitzers befriedigt,
- nicht erkennbar ist, inwieweit der mit dem Ferrari verbundene Repräsentationsaufwand für den Geschäftserfolg von Bedeutung sein könnte, und
- der Wagen mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden ist.
Als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind dann nur die Kosten für tatsächlich durchgeführte betriebliche Fahrten - und zwar nur in angemessener Höhe. Denn nur diese hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten auf sich genommen.
Hinweis: Zur Ermittlung der angemessenen Betriebskosten beim Pkw hat das FG die Kilometerkosten vergleichbarer Modelle gängiger Marken der Oberklasse herangezogen und sie nach bekannten Internetplattformen wie etwa autokostencheck.de angesetzt.
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zum Thema: | Einkommensteuer |