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Ungewisse Verbindlichkeiten: Rückstellung nach Rechtslage am Bilanzstichtag bilden

Sowohl nach Handels- als auch nach Steuerrecht müssen Sie für ungewisse Verbindlichkeiten eine gewinnmindernde Rückstellung bilden, wenn

  • entweder eine dem Betrag nach ungewisse Verbindlichkeit besteht
  • oder hinreichend wahrscheinlich ist, dass eine Verbindlichkeit entstehen wird,
  • die Verbindlichkeit wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht wurde und
  • Sie als Schuldner ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen.

Nach diesen Grundsätzen müssen Sie Steuerrückstellungen nicht zwingend in Höhe der später festgesetzten Abgaben bilden, sondern in der Höhe, in der Sie am Bilanzstichtag mit einer Steuerfestsetzung rechnen müssen.

Dies gilt auch für die Umsatzsteuer, die Sie nach dem Gesetz nun schulden, wenn Sie eine Rechnung mit unrichtigem Steuerausweis erstellt haben. Die Rückstellung müssen Sie in der Höhe bilden, die sich bei einer Inanspruchnahme für die gesamten berechneten Lieferungen oder Leistungen ergibt, wenn Sie sowohl am Bilanzstichtag als auch bei Bilanzerstellung damit rechnen müssen, dass Umsatzsteuer auf den gesamten Betrag festgesetzt wird und nicht - wie sich später aufgrund einer rückwirkenden Regeländerung herausstellt - in geringerer Höhe.

Ein ordentlicher Kaufmann hat Steueransprüche des Fiskus nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung nämlich spätestens zum ersten Bilanzstichtag zu aktivieren (Vorsichtsprinzip). Ist zu diesem Zeitpunkt ein nachteiliges nationales Gesetz noch in Kraft und wird diese Norm durch entsprechende Verwaltungsanweisungen ausgefüllt, müssen Sie die Rückstellung auf deren Basis bilden - selbst wenn diese der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs widerspricht.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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