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Innergemeinschaftliche Lieferung: Auf die richtigen Nachweise kommt es an
Der Bundesfinanzhof (BFH) nimmt in einem Urteil Stellung zu den Nachweiserfordernissen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Das deutsche Umsatzsteuerrecht befreit Warenlieferungen an Unternehmer in anderen Mitgliedstaaten der EU von der Umsatzsteuer. Wichtigstes Kriterium für die Steuerbefreiung ist dabei, dass die Ware auch tatsächlich in dem anderen Mitgliedstaat ankommt. Diese Voraussetzung für die Steuerbefreiung muss der Lieferant nachweisen. Die Nachweise müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
Im Streitfall hatte ein Autohändler zehn gebrauchte Pkws (Smart) an eine in Italien ansässige Unternehmerin geliefert. Die Fahrzeuge wurden durch einen Beauftragten der italienischen Firma abgeholt. In diesen sogenannten Abholfällen muss der Lieferant nachweisen, dass der Abholer durch das ausländische Unternehmen ordnungsgemäß beauftragt ist.
Im Streitfall machte der Autohändler für den Nachweis der Steuerfreiheit gleich zwei Fehler:
- In der Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung wurde die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen. Es fehlte jedoch auch ein Hinweis auf die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung. Der BFH sieht darin einen Mangel der Beweisführung. Hier hätte der Autohändler auf der Rechnung zum Beispiel folgenden Hinweis anbringen müssen: "Steuerfrei nach § 6a UStG" oder "Steuerfrei als innergemeinschaftliche Lieferung".
- Weiterhin fehlte ein Nachweis der ordnungsgemäßen Beauftragung des Abholers. In der Vollmacht waren lediglich der Name, das Geburtsdatum und der Geburtsort des Abholers vermerkt. Der Autohändler fertigte zudem keine Kopie der Ausweispapiere an. Auch dies ist ein Nachweismangel, der zur Steuerpflicht führt.
Hinweis: Durch die Ermittlungen des Finanzamts stellte sich später heraus, dass es sich bei der italienischen Firma nicht um einen Fahrzeughändler handelte. Der Abholer hatte hier nur zum Schein die italienische Firma benutzt, um selbst einen Steuerbetrug zu begehen. Auch dieser Sachverhalt mag den BFH zu dieser strengen Auslegung der Nachweiserfordernisse bewogen haben. Festzuhalten bleibt, dass die Anforderungen an den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung sehr hoch sind.
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