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Innergemeinschaftliche Lieferung: Besteller und Rechnungsempfänger müssen identisch sein

Wieder einmal hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit den Voraussetzungen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung beschäftigt. Diesmal ging es um die Frage, ob der Besteller mit dem auf der Rechnung angegebenen Empfänger identisch sein muss.

Der Entscheidung lag vereinfacht folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Unternehmerin lieferte Fahrzeuge an ebenfalls unternehmerische Abnehmer in anderen EU-Staaten. Als Besteller der Fahrzeuge traten dabei andere Abnehmer auf, als die Unternehmerin in ihren Rechnungen angab.

Der BFH ist hier von einer Steuerpflicht der Lieferungen ausgegangen, da er einen Mangel in der Beweisführung ausgemacht hat. Ein Unternehmer, der die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch nehmen will, muss nämlich die Voraussetzungen dafür nachweisen. Mängel in der Nachweisführung gehen regelmäßig zu seinen Lasten. Und dann scheitert auch die Steuerbefreiung.

Hinweis: Ausnahmsweise lässt der BFH die Steuerfreiheit einer Lieferung trotz Mängeln in der Nachweisführung zu, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Im Urteilsfall war wegen der Angabe eines falschen Abnehmers in der Rechnung eine sichere Nachweisführung aber nicht möglich. Damit bestanden auch Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vorliegen. 

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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