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Informationen für Unternehmer

Reihengeschäft: Welche grenzüberschreitende Lieferung ist steuerfrei?

Als Unternehmer sind sicher auch Sie bestrebt, Ihre Ware schnell umzuschlagen. Eine Möglichkeit, dies zu erreichen, ist die Abkürzung der Lieferwege in der Weise, dass die Ware direkt vom Vorlieferanten an den Endabnehmer ausgeliefert wird.

Beispiel: Ein Einzelhändler bestellt Ware bei seinem Großhändler. Dieser wiederum beschafft sich das Bestellte beim Hersteller. Der Hersteller bringt die Ware direkt zum Einzelhändler.

Umsatzsteuerlich ist das ein Reihengeschäft, da zwei Lieferungen mit einer einzigen direkten Warenbewegung ausgeführt werden: Der Hersteller liefert an den Großhändler und der Großhändler an den Einzelhändler.

Spielt sich der gesamte Vorgang im Inland ab, ergeben sich für die Umsatzsteuer keine Besonderheiten. Interessant wird ein Reihengeschäft immer dann, wenn die Ware das Inland verlässt. Denn für Warenlieferungen aus Deutschland in andere EU-Staaten (innergemeinschaftliche Lieferungen) sieht das Umsatzsteuerrecht eine Steuerbefreiung vor. Diese setzt unter anderem voraus, dass die Ware im Zuge der Lieferung das Inland verlässt. Bei einem Reihengeschäft stellt sich somit immer die Frage, welcher der beiden Lieferungen die Warenbewegung zugeordnet wird. Denn da die Warenbewegung immer nur einer Lieferung zugeordnet werden kann, kann auch immer nur eine Lieferung steuerfrei sein.

In einem Fall des Finanzgerichts München (FG) lieferte ein Autohändler mit Sitz in Deutschland Pkws an einen niederländischen Händler. Der Abnehmer des Niederländers, der seinen Sitz in Frankreich hatte, holte die Fahrzeuge direkt beim Deutschen ab und brachte sie nach Frankreich. Für den deutschen Händler stellte sich die große Frage, ob im Zuge seiner Lieferung an den niederländischen Vertragspartner eine Warenbewegung aus Deutschland heraus erfolgt ist. Die Antwort des FG lautet: Nein. Denn die Versendung hatte der französische und damit der letzte Abnehmer beauftragt bzw. selbst durchgeführt. Die erste Lieferung konnte damit nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt werden.

Hinweis: Aus Sicht des deutschen Händlers ein unbefriedigendes Ergebnis, da er häufig nicht erkennen kann, dass der Abholer der letzte Abnehmer in einer Lieferkette ist und damit ein Reihengeschäft vorliegt. Hier kann nur eine Vollmacht helfen, mit der der Abholer nachweist, dass er die Ware für den Abnehmer des ersten Lieferanten befördert.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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