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Gemeinnützige Körperschaft: Die Konkurrenzsituation bestimmt den Steuersatz
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Überlassung einer Eislaufhalle an Vereine, Gruppen und die Öffentlichkeit immer dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegt. Geklagt hatte eine gemeinnützige GmbH, die eine Eislaufhalle betreibt.
Das Umsatzsteuerrecht sieht zwar vor, dass die Umsätze von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen, mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu versteuern sind. Bei dem Betrieb der Eislaufhalle handelt es sich um solch einen gemeinnützigen Zweck, da er dem Breitensport dient. Um gemeinnützig zu sein, muss der Anbieter außerdem ohne Gewinnstreben handeln. Beide Voraussetzungen waren bei der Eishallenbetreiberin gegeben.
Fördert eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, hat sie deshalb aber noch keinen uneingeschränkten Anspruch auf den ermäßigten Steuersatz. Sie muss den Regelsteuersatz immer dann anwenden, wenn sie im Konkurrenzverhältnis zu anderen Unternehmen steht, die ihre Leistungen mit 19 % versteuern müssen. Damit möchte der Gesetzgeber einen fairen Wettbewerb erreichen.
Beispiel: Eine gemeinnützige GmbH bietet ihre Leistung zum Preis von 100 EUR zuzüglich 7 % Umsatzsteuer an, also insgesamt für 107 EUR. Ein anderer Unternehmer, der nicht als gemeinnützig anerkannt ist, da er mit den Leistungen seinen Lebensunterhalt verdient, muss dieselbe Leistung bei gleicher Kalkulation für 100 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer anbieten, also insgesamt für 119 EUR. Gegenüber der gemeinnützigen Einrichtung hätte dieser Unternehmer einen erheblichen Wettbewerbsnachteil.
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