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Umsatzsteuer und Ausland: Wo werden Rallyes besteuert?
Haben Sie Erfahrungen mit Wüstenrallyes? Der Bundesfinanzhof (BFH) durfte kürzlich welche machen: Ein Veranstalter richtete Rallyes in Marokko für private Hobbysportler aus. Zahlende Zuschauer sahen sich die Rennen nicht an. Für die Teilnahme zahlten die Fahrer sogenannte Nenngelder, die das deutsche Finanzamt der Umsatzbesteuerung unterwerfen wollte, da der Veranstalter hier seinen Sitz hatte. Als Grund führte das Amt ferner an, dass die Teilnehmer keine Unternehmer waren. (Bei Leistungsempfängern, die keine Unternehmer sind, richtet sich der Ort der Besteuerung nämlich nach dem Sitz des leistenden Unternehmens.)
Dieser Ansicht ist der BFH nicht gefolgt: Die Leistungen des Rallyeveranstalters sind demnach nicht dort zu versteuern, wo dieser seinen Unternehmenssitz hat, sondern an dem Ort, an dem er die Leistungen erbringt. Denn Veranstaltungen werden grundsätzlich am Veranstaltungsort besteuert. Dies betrifft kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Events.
Hinweis: Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht ausnahmslos. Wenn es sich beim Empfänger der Veranstaltungsleistung um einen Unternehmer handelt, kann sich der Ort, an dem die Leistung zu versteuern ist, an dessen Sitz verlagern. Voraussetzung für eine derartige Verlagerung ist, dass es sich um eine geschlossene Veranstaltung handelt. Sie muss also individuell für den Leistungsempfänger durchgeführt werden und darf nicht allgemein und frei zugänglich sein.
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