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Unterhaltsleistungen: Investitionsabzugsbetrag mindert Leistungsfähigkeit des Unterhaltenden nicht
Greifen Sie Ihren Angehörigen im In- oder Ausland finanziell unter die Arme, können Sie die Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dabei können Sie von dem, was Sie tatsächlich ausgegeben haben, jährlich bis zu 8.004 EUR von der Steuer abziehen. Solche Unterhaltsleistungen werden ohne Anrechnung der sogenannten zumutbaren Eigenbelastung abgezogen, so dass sich die Beträge ab dem ersten Euro steuermindernd auswirken. Eine Voraussetzung ist, dass die unterstützte Person bedürftig ist, also nur ein geringes Einkommen bzw. kaum eigenes Vermögen hat.
Bei der Beurteilung der Frage, ob Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind, ist aber auch das verfügbare Nettoeinkommen des Leistenden relevant. Dieses muss so hoch sein, dass ihm anschließend noch angemessene Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs sowie des Bedarfs von Ehepartner und Kindern verbleiben (Opfergrenze). Der Unterhalt darf deshalb einen bestimmten Prozentsatz des verfügbaren Nettoeinkommens nicht übersteigen, ermittelt nach der Anzahl der Familienmitglieder.
Das verfügbare Nettoeinkommen bei den Gewinneinkünften von Unternehmern, Personengesellschaftern, Freiberuflern oder Landwirten ist nach Auffassung der Finanzverwaltung unter Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags und erhöhter Abschreibungen anzusetzen, mindert sich also entsprechend. Dem widerspricht nun das Finanzgericht Niedersachsen: Für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltenden ist nämlich auf dessen tatsächliches Vermögen abzustellen. Und dieses ist dadurch, dass er einen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht hat, der ja künftige Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorwegnimmt, gerade nicht beeinträchtigt worden. Lediglich buchmäßig werden seine Einkünfte gemindert, sein tatsächliches Vermögen bleibt unangetastet.
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zum Thema: | Einkommensteuer |