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Informationen für Unternehmer

Ungewisse Verbindlichkeiten: Rückstellung bei öffentlich-rechtlicher Gebührenpflicht

Nach dem Handels- und Steuerrecht müssen Sie für ungewisse Verbindlichkeiten eine gewinnmindernde Rückstellung bilden, wenn

  • eine dem Betrag nach ungewisse Verbindlichkeit besteht oder
  • hinreichend wahrscheinlich ist, dass eine Verbindlichkeit entstehen wird,
  • eine wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag vorliegt und
  • Sie ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen müssen.

Nach diesen Grundsätzen muss für die Verpflichtung zur Zahlung einer Abwasserabgabe eine Rückstellung für die später festgesetzten Nachzahlungen gebildet werden - und zwar in der Höhe, in der am jeweiligen Bilanzstichtag mit einer Festsetzung gerechnet werden muss.

Nach dem Abwasserabgabengesetz müssen Einleiter von Dreck in Gewässer eine mengenbezogene Abgabe entrichten. Betroffene Betriebe haben die Möglichkeit, die geschuldete Abgabe durch eigenes Handeln zu reduzieren, indem sie Abwasserbehandlungsanlagen errichten oder erweitern, die die Schadstoffbelastung vermindern.

Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten liegen bei der Zahlung der Abwasserabgabe vor, weil die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert und mit Sanktionen belegt ist. Sie ist am Bilanzstichtag durch die Einleitung von Abwasser wirtschaftlich verursacht, die Inanspruchnahme ist wahrscheinlich und es handelt sich nicht um Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Hinweis: Bei der Bewertung der Rückstellungen muss die Wahrscheinlichkeit berücksichtigt werden, inwieweit ein Betrieb in Anspruch genommen wird. Abzubilden ist nämlich nur die tatsächliche Belastung des Unternehmens. Deshalb müssen voraussichtlich verrechenbare Teile der Abwasserabgabe unberücksichtigt bleiben, wenn mehr Gründe für als gegen eine Verrechnung wegen der Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen sprechen.  

Information für: Unternehmer, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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