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Buchhaltungsleistungen: Die Suche nach dem Ort der Leistung geht weiter

Der Ort, an dem eine Dienstleistung besteuert wird, richtet sich nach komplizierten Vorschriften im Umsatzsteuergesetz. Die Rechtslage ist von vielen Ausnahmen geprägt, das Thema daher sehr streitanfällig.

In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erbrachte eine GmbH unter anderem Buchhaltungsleistungen an ein anderes Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU (Drittland). Nach der für den Fall maßgeblichen Rechtslage (Geltung bis 31.12.2009) war eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer und vereidigter Buchprüfer dort zu besteuern, wo der unternehmerische Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Da die GmbH aber keiner dieser Berufsgruppen angehörte, befand sich der Ort der Dienstleistung in Deutschland.

Nach Auffassung des BFH griff auch nicht die Ausnahmeregelung, nach der ähnliche Leistungen - insbesondere die rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung durch Unternehmer, die nicht zu den genannten Berufsgruppen gehören - auch im Drittland zu versteuern sind. Die Tätigkeit der GmbH, die lediglich Belege erfasste und kontierte, beschränkte sich nämlich auf Vorbereitungshandlungen, die üblicherweise nicht durch die Vertreter dieser Berufsgruppen selbst durchgeführt werden.

Hätte die GmbH dagegen beispielsweise Jahresabschlüsse für ihren Kunden aufgestellt, wären ihre Leistungen nicht in Deutschland, sondern gegebenenfalls im Drittland zu versteuern gewesen.

Hinweis: Dieser Fall zeigt, dass die Entscheidung häufig von Kleinigkeiten abhängt. Die Rechtslage hat sich zusätzlich verkompliziert, da die Vorschriften mit Wirkung zum 01.01.2010 umfangreich reformiert wurden. Nach der heute geltenden Rechtslage wären die Leistungen der Klägerin im Drittland zu versteuern.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

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