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Vorsteuerabzug: Auch für noch nicht gezahlte Mieten möglich

Das Finanzgericht Saarland (FG) ist der Auffassung, dass der Vorsteuerabzug aus umsatzsteuerpflichtigen Mietzahlungen auch dann möglich ist, wenn erst nachträglich eine Bescheinigung des Vermieters über die insgesamt geschuldete Miete vorgelegt wird. Der Entscheidung liegt vereinfacht folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betreiber eines Fotolabors hatte für seine Tätigkeit Räume angemietet und mit seinem Vermieter vereinbart, die Miete zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen.

An sich ist die Vermietung von Räumen und Grundstücken umsatzsteuerfrei. Im gewerblichen Bereich wird jedoch üblicherweise freiwillig vereinbart, die Vermietung der Besteuerung zu unterwerfen (Option). Dies verbilligt die Vermietung, da der Vermieter aus den Baukosten einen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Gleichzeitig kann der Mieter einen Vorsteuerabzug aus der Miete beanspruchen.

Dem Fotolaborbetreiber versagte das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung jedoch den Vorsteuerabzug aus der Miete. Denn er hatte diese teilweise noch gar nicht an den Vermieter gezahlt. Daraufhin brachte er eine Bescheinigung seines Vermieters über die noch geschuldeten, rückständigen Mieten bei.

Für das FG war das Grund genug, ihm den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Denn ob er die Miete tatsächlich gezahlt hat, spielt für den Vorsteuerabzug keine Rolle. Allerdings verlangt der Bundesfinanzhof, dass ein Austausch von Leistungen eindeutig feststellbar ist. Im Regelfall wird dies durch die Zahlung der Miete auf das Konto des Vermieters erreicht. Andernfalls reicht aber auch die nachträgliche Bescheinigung des Vermieters über die Rückstände aus.

Hinweis: Sie sollten in jedem Fall darauf achten, dass der Mietvertrag alle für den Vorsteuerabzug erforderlichen Rechnungsangaben enthält. Daher ist insbesondere die Umsatzsteuer im Vertrag gesondert auszuweisen und außerdem die Steuernummer des Vermieters im Vertrag anzugeben.

Information für: Unternehmer, Freiberufler, Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

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