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Örtliche Zuständigkeit des Finanzamts: Wenn Gesellschaften umstrukturiert werden

Bei Kapital- und Personengesellschaften kommt es immer wieder zu Umstrukturierungen wie beispielsweise zur Verschmelzung, Umwandlung, Anwachsung oder Aufspaltung. Da der Sitz oder die Geschäftsleitung der neuen Firma bzw. des Einzelunternehmens häufig in einem anderen Bezirk oder Bundesland liegt und die alte Gesellschaft nicht mehr existiert, ändert sich die örtliche Zuständigkeit der Finanzämter oft. Diese örtliche Zuständigkeit ist in der Abgabenordnung folgendermaßen geregelt:

  • Verschmelzung:
 
  • von einer Kapitalgesellschaft auf eine andere: Bei der Körperschaft- und Umsatzsteuer sowie der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags tritt ein Zuständigkeitswechsel ein, wenn die Geschäftsleitungen der untergegangenen und der aufnehmenden Gesellschaft sich in den Bezirken verschiedener Finanzämter befinden.
  • von einer Personengesellschaft auf eine andere: Analog zur abgebenden Kapitalgesellschaft ist anschließend dasjenige Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der aufnehmenden Gesellschaft befindet.
  • von einer Personen- auf eine Kapitalgesellschaft: Veränderungen gibt es nur, soweit die Personengesellschaft zuvor ein eigenes Steuersubjekt war. Denn hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung tritt für die erloschene Personengesellschaft kein Zuständigkeitswechsel ein. Die formwechselnde Umwandlung ohne Wechsel des Steuersubjekts führt zu keinem Zuständigkeitswechsel. Dieser tritt somit dann ein, wenn mit der Umwandlung auch ein Ortswechsel der Geschäftsleitung verbunden ist - analog zu den vorgenannten Verschmelzungsfällen.
  • Anwachsung: Die Beteiligung des Ausscheidenden wächst bei den übrigen Gesellschaftern an. Hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellung tritt für die beendete Personengesellschaft durch die Anwachsung kein Zuständigkeitswechsel ein, da der Ort der Geschäftsleitung nicht in den Bezirk eines anderen Finanzamts verlegt wird. Für die Umsatzsteuer und die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags wechselt die Zuständigkeit nur dann, wenn eine beendete Personengesellschaft und das fortgeführte Einzelunternehmen von den Bezirken verschiedener Finanzämter aus betrieben werden.
  • Aufspaltung: Für die aus der Aufspaltung hervorgegangenen Gesellschaften liegt eine mehrfache örtliche Zuständigkeit vor, wenn sich die Orte der Geschäftsleitungen in den Bezirken verschiedener Finanzämter befinden. Ist für eine aus der Aufspaltung hervorgegangene Gesellschaft ein Finanzamt zuständig, das bisher für die erloschene Gesellschaft zuständig war, soll dieses weiterhin zuständig bleiben.

Folgende Ausnahmen gelten für alle Umwandlungsfälle:

  • Die Konzentration der sachlichen Zuständigkeit der Finanzämter aufgrund einer Rechtsverordnung wird vorrangig beachtet.
  • Abweichende Zuständigkeitsvereinbarungen sind möglich, falls dies zweckmäßig erscheint. Das kann etwa bei Außenprüfungen der Fall sein, wenn das zuvor zuständige anstelle des neuen Finanzamts mit der Prüfung beauftragt wird.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: übrige Steuerarten

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